Umzug mit Grundsicherung im Alter: Kostenübernahme durch das Sozialamt
Umzug mit Grundsicherung im Alter: Kostenübernahme durch das Sozialamt
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, hat nicht mit dem Jobcenter zu tun, sondern mit dem Sozialamt – und es gilt ein anderes Gesetz. Was das für Zusicherung, Kaution und Umzugsfirma bedeutet.
- Seit 2012 in Berlin
- 10.000+ Umzüge
- Erfahrung mit Seniorenumzügen
- Behördenkonforme Kostenvoranschläge
- Angebot in 24 Stunden
Kurz beantwortet
Bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Sozialamt zuständig, nicht das Jobcenter – Rechtsgrundlage ist § 35a SGB XII. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sollen dabei als Darlehen erbracht werden. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug vom Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. Wie beim Jobcenter gilt: erst die Zustimmung, dann der Mietvertrag.
Inhaltsverzeichnis
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihres Sozialamts. Angemessenheitsgrenzen und Verwaltungspraxis unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Lassen Sie sich alles Wesentliche schriftlich geben. Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände, Seniorenberatung und Mietervereine – häufig kostenlos.
Kapitel 01Sozialamt oder Jobcenter – wer ist zuständig?
Die Trennlinie verläuft nicht am Einkommen, sondern an der Erwerbsfähigkeit und am Alter:
| Ihre Situation | Leistung | Zuständig |
|---|---|---|
| Erwerbsfähig, im erwerbsfähigen Alter | Grundsicherungsgeld (SGB II, früher Bürgergeld) | Jobcenter |
| Regelaltersgrenze erreicht | Grundsicherung im Alter (SGB XII) | Sozialamt |
| Dauerhaft voll erwerbsgemindert | Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) | Sozialamt |
| Vorübergehend nicht erwerbsfähig | Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) | Sozialamt |
Für Umzüge mit Jobcenter-Bezug haben wir einen eigenen Ratgeber: Umzug und Jobcenter. Hier geht es ausschließlich um den Weg über das Sozialamt.
Kapitel 02Die Zustimmung vor dem Mietvertrag
Die zentrale Regel ist dieselbe wie beim Jobcenter, nur steht sie in einem anderen Gesetz. Nach § 35a SGB XII gilt: Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden.
Und die Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist – und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
„Vorherig“ heißt vor der Unterschrift
Wer den Mietvertrag unterschreibt und danach zum Sozialamt geht, hat die Voraussetzung nicht erfüllt. Eine nachträgliche Zustimmung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für Kaution und Umzugskosten bedeutet das in aller Regel: abgelehnt.
Sind die Aufwendungen für die neue Wohnung unangemessen hoch, werden sie zudem nur in angemessener Höhe anerkannt – es sei denn, der Träger hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Die richtige Reihenfolge
-
Umzugswunsch schriftlich anzeigen
Mit Begründung, warum der Umzug notwendig ist. Bei gesundheitlichen Gründen ärztliche Unterlagen beilegen.
-
Angemessenheitsgrenzen erfragen
Welche Bruttokaltmiete und welche Wohnfläche gelten für Ihre Haushaltsgröße? Schriftlich geben lassen, bevor Sie suchen.
-
Wohnungsangebot einreichen
Noch ohne Unterschrift. Viele Ämter haben dafür ein eigenes Formular.
-
Zustimmung abwarten – schriftlich
Beachten Sie, dass Zusicherungen häufig befristet sind. Fragen Sie nach, wie lange Ihre gilt, und suchen Sie innerhalb dieser Frist.
-
Kostenvoranschläge einreichen
In der Regel mehrere. Erst nach Freigabe die Umzugsfirma beauftragen.
-
Umzug und Abrechnung
Belege vollständig einreichen. Eine Direktzahlung an den Anbieter ist bei entsprechender Bewilligung möglich.
Kapitel 03Welcher Träger zahlt was?
Ziehen Sie in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis, sind zwei Sozialämter im Spiel – und sie sind für Unterschiedliches zuständig.
| Leistung | Zuständig ist in der Regel |
|---|---|
| Zustimmung zu den Unterkunftskosten | Der abgebende Träger |
| Umzugskosten, die vor dem Umzug anfallen | Der abgebende Träger |
| Wohnungsbeschaffungskosten | Der abgebende Träger |
| Mietkaution und Genossenschaftsanteile | Der Träger am Zuzugsort |
| Laufende Leistungen nach dem Umzug | Der Träger am Zuzugsort |
Zwei Anträge, nicht einer
Wie beim Jobcenter gilt: Umzugskosten beim bisherigen Amt, Kaution beim neuen. Wer nur eine Stelle anschreibt, bekommt auch nur eine Leistung. Beide Anträge gehören vor die Unterschrift unter dem Mietvertrag – und das braucht Zeit, weil sich zwei Behörden abstimmen müssen.
Kapitel 04Was übernommen werden kann
| Leistung | Form | Zu beachten |
|---|---|---|
| Umzugskosten | Zuschuss | Nur bei vorheriger Zustimmung; meist mehrere Kostenvoranschläge |
| Wohnungsbeschaffungskosten | Zuschuss | Etwa Maklerkosten, sofern unvermeidbar |
| Mietkaution | Darlehen | Soll als Darlehen erbracht werden und ist zurückzuzahlen |
| Genossenschaftsanteile | Darlehen | Zuständig ist der Träger am Zuzugsort |
| Direktzahlung | Verfahrensweg | Zahlung direkt an Vermieter oder Dienstleister ist gesetzlich vorgesehen |
| Renovierungskosten | Uneinheitlich | Wird örtlich sehr unterschiedlich gehandhabt – vorher ausdrücklich klären |
Die Kaution ist ein Darlehen
Sie wird zurückgezahlt, in der Regel durch monatliche Einbehalte von der laufenden Leistung. Bei einer knapp bemessenen Grundsicherung ist das spürbar. Fragen Sie deshalb nach der konkreten monatlichen Rate, bevor Sie eine Wohnung mit hoher Kaution zusagen – und prüfen Sie, ob eine Mietkautionsbürgschaft eine Alternative sein könnte.
Kapitel 05Wann ein Umzug „notwendig“ ist
Gerade im Alter gibt es gute Gründe, die von den Ämtern regelmäßig anerkannt werden:
Barrierefreiheit
Die bisherige Wohnung liegt im vierten Stock ohne Aufzug, das Bad ist nicht nutzbar, Schwellen sind nicht überwindbar. Mit ärztlicher Bescheinigung ein starker Grund.
Pflegebedarf
Der Umzug ermöglicht Pflege zu Hause oder die Nähe zu pflegenden Angehörigen. Pflegegrad und Gutachten beilegen.
Wohnung zu groß geworden
Nach dem Tod des Partners oder dem Auszug von Angehörigen. Häufig zugleich eine Kostensenkung – und damit im Interesse des Amtes.
Kündigung oder Eigenbedarf
Der Umzug ist unvermeidbar. Kündigungsschreiben beilegen und sofort beim Amt vorlegen.
Aufforderung des Trägers
Wurde der Umzug vom Sozialamt selbst veranlasst, soll die Zustimmung erteilt werden – hier stehen die Chancen am besten.
Umzug in betreutes Wohnen
Der Wechsel in eine Senioren- oder Pflegewohnform. Anders behandelt wird dagegen der Umzug in ein Pflegeheim – siehe unten.
Ein Hinweis zu Schimmel und Feuchtigkeit
Mängel in der Wohnung gelten nicht automatisch als Umzugsgrund. Ämter prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob Heiz- und Lüftungsverhalten die Ursache sind, und verweisen zunächst auf Mängelanzeige und Mietminderung gegenüber dem Vermieter. Holen Sie sich hier frühzeitig Unterstützung bei einem Mieterverein.
Kapitel 06Umzugsfirma statt Selbsthilfe
Auch Sozialämter gehen zunächst von Selbsthilfe aus. Bei älteren und gesundheitlich eingeschränkten Menschen ist Selbsthilfe aber regelmäßig nicht zumutbar – hier stehen die Chancen auf Bewilligung einer Umzugsfirma deutlich besser als bei jüngeren Leistungsbeziehenden.
Was Sie dafür beilegen sollten:
- Ärztliche Bescheinigung über körperliche Einschränkungen
- Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis
- Hinweis auf fehlenden Helferkreis, etwa wenn keine Angehörigen in der Nähe leben
- Angaben zum Umfang: Etage, Aufzug, Menge des Hausrats
Wir erstellen den Kostenvoranschlag positionsgenau statt pauschal – das erhöht die Bewilligungsquote spürbar. Und wir sagen Ihnen offen, wenn wir eine Bewilligung für unwahrscheinlich halten, statt Ihnen ein Angebot zu schreiben, das abgelehnt wird.
Wie wir Seniorenumzüge konkret begleiten – mit Ruhe, Zeit und festen Ansprechpartnern – lesen Sie unter Seniorenumzug.
Kostenvoranschlag fürs Sozialamt – kostenlos
Positionsgenau aufgeschlüsselt und direkt einreichbar. Besichtigung vor Ort oder per Video, ganz wie es Ihnen lieber ist.
Kostenvoranschlag anfordern 030 588 48 200Kapitel 07Umzug ins Pflegeheim: ein anderer Weg
Der Einzug in ein Pflegeheim wird verwaltungsintern anders behandelt als ein Wohnungswechsel. In vielen Kommunen ist dafür nicht die reguläre Sachbearbeitung zuständig, sondern eine gesonderte Stelle für Hilfen in Einrichtungen – Anträge, die nach der Heimaufnahme gestellt werden, werden dorthin weitergeleitet.
- Frühzeitig klären, wer zuständig ist – das spart Wochen an Umläufen
- Was mitkommt, ist begrenzt: Ein Pflegeheimzimmer fasst meist nur wenige persönliche Möbelstücke
- Der Rest muss aufgelöst oder eingelagert werden – beides gehört in die Planung und in den Antrag
- Kündigungsfristen der alten Wohnung laufen weiter; klären Sie mögliche Sonderkündigungsrechte
- Zuschüsse der Pflegekasse können in bestimmten Konstellationen in Betracht kommen – dazu mehr unter Pflegekassen-Umzug
Wie wir Umzüge in Pflegeeinrichtungen organisieren: Pflegeheim-Umzug.
Kapitel 08Wohnungsauflösung: der unterschätzte Posten
Bei einem Umzug ins Pflegeheim oder in eine deutlich kleinere Wohnung bleibt fast immer ein kompletter Hausrat zurück. Wer das erst am Ende bedenkt, steht unter Zeitdruck – und zahlt drauf.
- Früh beginnen: Eine Wohnungsauflösung dauert länger, als alle erwarten – besonders, wenn Angehörige beteiligt sind
- Wertanrechnung klären: Erlöse aus dem Verkauf von Hausrat können auf die Leistung angerechnet werden. Fragen Sie das Amt vorher
- Kosten der Auflösung in den Antrag aufnehmen, nicht separat nachreichen
- Persönliche Dokumente sichern: Urkunden, Verträge, Fotos – vor der Räumung, nicht danach
Wir übernehmen beides in einem Termin: Wohnungsauflösung und Entsorgung. Was aufbewahrt werden soll, aber am neuen Ort keinen Platz hat, lagern wir befristet ein: Einlagerung.
Häufige Fragen
Übernimmt das Sozialamt die Umzugskosten?
Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können nach § 35a SGB XII bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und ohne die Zustimmung in angemessener Zeit keine Unterkunft gefunden werden kann. Ohne vorherige Zustimmung besteht in der Regel kein Anspruch.
Was ist der Unterschied zwischen Sozialamt und Jobcenter?
Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II zuständig, seit dem 1. Juli 2026 unter der Bezeichnung Grundsicherungsgeld. Das Sozialamt ist nach dem SGB XII zuständig, insbesondere für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Mechanik beim Umzug ähnelt sich, die Rechtsgrundlagen unterscheiden sich.
Muss ich die Zustimmung vor dem Mietvertrag einholen?
Ja. Das Gesetz spricht ausdrücklich von vorheriger Zustimmung. Wer den Mietvertrag zuerst unterschreibt, erfüllt diese Voraussetzung nicht – für Kaution und Umzugskosten bedeutet das in aller Regel eine Ablehnung. Sind die Aufwendungen für die neue Wohnung unangemessen hoch, werden sie zudem nur in angemessener Höhe anerkannt, sofern nicht vorher zugestimmt wurde.
Wird die Mietkaution vom Sozialamt bezahlt?
Sie kann bei vorheriger Zustimmung übernommen werden, soll aber als Darlehen erbracht werden – ist also zurückzuzahlen, in der Regel durch monatliche Einbehalte von der laufenden Leistung. Zuständig für die Kaution ist der Träger am Zuzugsort, nicht der bisherige.
Zahlt das Sozialamt eine Umzugsfirma oder muss ich selbst umziehen?
Grundsätzlich wird zunächst Selbsthilfe erwartet. Bei älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Menschen ist Selbsthilfe jedoch regelmäßig nicht zumutbar, sodass eine Umzugsfirma deutlich häufiger bewilligt wird. Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung, den Pflegegrad oder den Schwerbehindertenausweis bei und weisen Sie darauf hin, wenn kein Helferkreis vorhanden ist.
Welches Amt ist bei einem Umzug in eine andere Stadt zuständig?
Für die Zustimmung sowie für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten in der Regel der abgebende Träger, also Ihr bisheriges Sozialamt. Für Mietkaution und Genossenschaftsanteile der Träger am Zuzugsort, ebenso für die laufenden Leistungen nach dem Umzug. Sie brauchen daher zwei Anträge bei zwei Ämtern.
Was gilt beim Umzug ins Pflegeheim?
Der Einzug in eine Einrichtung wird verwaltungsintern häufig von einer gesonderten Stelle für Hilfen in Einrichtungen bearbeitet. Klären Sie deshalb frühzeitig, wer zuständig ist. Da im Heimzimmer nur wenige persönliche Möbelstücke Platz finden, gehören Wohnungsauflösung oder Einlagerung des übrigen Hausrats von Anfang an in die Planung und in den Antrag.
Fazit: derselbe Grundsatz, ein anderes Amt
Ob Jobcenter oder Sozialamt – die entscheidende Regel bleibt dieselbe: erst die schriftliche Zustimmung, dann der Mietvertrag. Was sich unterscheidet, sind die Rechtsgrundlage, die zuständige Behörde und die Chancen auf eine bewilligte Umzugsfirma. Die stehen bei älteren und gesundheitlich eingeschränkten Menschen deutlich besser, weil Selbsthilfe hier regelmäßig nicht zumutbar ist.
Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich Unterstützung – Sozialberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände und Seniorenberatungen helfen kostenlos beim Antrag. Das ist keine Schwäche, sondern der schnellste Weg zu einer Bewilligung.
Passende Leistungen: Seniorenumzug, Pflegeheim-Umzug, Pflegekassen-Umzug, Wohnungsauflösung und Mini Umzug.
Wir nehmen uns Zeit – auch für Angehörige
Kostenlose Besichtigung vor Ort oder per Video, fester Ansprechpartner, Kostenvoranschlag in der Form, die Ihr Amt sehen will.
Kostenvoranschlag anfordern Zum Seniorenumzug
