BUKG-Sonderfälle: Ansprüche und Fallen, die kaum jemand kennt
BUKG-Sonderfälle: Ansprüche und Fallen, die kaum jemand kennt
Nicht nur die Versetzung begründet Umzugskostenvergütung. Es gibt weitere Fälle – vom Umzug am Ende der Dienstzeit bis zum Wohnungswechsel wegen Familienzuwachs. Und eine Rückzahlungspflicht, die überrascht.
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Kurz beantwortet
Neben der Versetzung kennt das Bundesumzugskostengesetz mehrere Sonderfälle, in denen Umzugskostenvergütung zugesagt werden kann – unter anderem beim Umzug nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei einem Wohnungswechsel wegen Familienzuwachs, aus gesundheitlichen Gründen und bei der Räumung einer Bundeswohnung im dienstlichen Interesse. Es handelt sich dabei um Kann-Regelungen, nicht um automatische Ansprüche. Umgekehrt gibt es eine Falle: Eine für einen Einstellungsumzug gewährte Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn man innerhalb von zwei Jahren nach dem Umzug aus selbst zu vertretendem Grund aus dem Bundesdienst ausscheidet.
Inhaltsverzeichnis
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihrer Personalstelle. Die hier beschriebenen Fälle sind überwiegend Ermessensentscheidungen – ein Anspruch entsteht nicht automatisch, sondern erst mit der Zusage. Verbindlich sind allein das Gesetz in seiner geltenden Fassung und die Auskunft Ihrer Beschäftigungsbehörde.
Die Grundlagen – Zusage, Antrag, Ausschlussfristen – finden Sie im Ratgeber Umzugskostenvergütung beantragen und abrechnen. Hier geht es um die Fälle jenseits der klassischen Versetzung.
Fall 01Die Rückzahlungsfalle beim Einstellungsumzug
Beginnen wir mit dem Punkt, der Geld kosten kann statt welches zu bringen.
Eine Umzugskostenvergütung, die aufgrund einer Zusage für einen Einstellungsumzug gewährt wurde, ist zurückzuzahlen, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden. Dasselbe gilt für einige weitere Zusagefälle nach § 4 BUKG.
Praktisch heißt das: Wer für den Dienstantritt umzieht, die Erstattung erhält und dann nach anderthalb Jahren kündigt, weil ein besseres Angebot kam, muss die gesamte Vergütung erstatten. Bei einem Familienumzug über eine weite Strecke kann das ein vierstelliger Betrag sein – der dann fällig wird, wenn man ohnehin gerade wechselt.
Die Ausnahme, die viele rettet
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Sie unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wechseln. Wer also vom Bund zu einem Land oder einer Kommune geht, sollte diese Ausnahme aktiv beantragen – sie wird nicht von selbst geprüft.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Wenn Sie beim Dienstantritt bereits absehen, dass Sie die Stelle möglicherweise nicht zwei Jahre halten, ist das ein Argument, den Umzug zunächst schlank zu halten – oder die Rückzahlungspflicht bewusst einzukalkulieren. Fragen Sie Ihre Personalstelle ausdrücklich, ob Ihre konkrete Zusage unter die Rückzahlungsregelung fällt. Nicht jede tut das.
Fall 02Umzug am Ende der Dienstzeit
Dass auch der Umzug nach dem Ausscheiden erstattungsfähig sein kann, wissen die wenigsten. Das BUKG sieht vor, dass Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugesagt werden kann – allerdings nur für einen bestimmten Personenkreis und nur unter einer von zwei Voraussetzungen.
Verbleiben nicht zumutbar
Ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten ist nicht zumutbar. Gedacht ist das für Standorte, an denen ohne Dienstverhältnis keine Lebensgrundlage besteht.
Mindestens ein Umzug in zehn Jahren
In den vorausgegangenen zehn Jahren wurde mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt. Das trifft auf viele zu, die im Lauf ihrer Dienstzeit versetzt wurden.
Drei Bedingungen, an denen es scheitert
- Zwei-Jahres-Frist: Die Vergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird.
- Ausschlussgründe: Sie wird nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
- Zusage zwingend vorher: In diesen Fällen muss die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden – hier gilt nicht das übliche „soll gleichzeitig mit der Maßnahme erteilt werden“, sondern eine strikte Vorher-Regel.
Wichtige Einschränkung beim Umfang
Wer die Zusage über die Variante „mindestens ein Umzug in den letzten zehn Jahren“ erhält, bekommt nur die Beförderungsauslagen erstattet – also die Transportkosten. Pauschvergütung, Mietentschädigung und weitere Bestandteile entfallen in diesem Fall. Rechnen Sie also nicht mit dem vollen Leistungsumfang, den Sie von früheren Versetzungen kennen.
Der Antrag geht in diesen Fällen an Ihre letzte Beschäftigungsbehörde, nicht an eine neue Stelle. Die Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs gilt auch hier.
Fall 03Wohnungswechsel wegen Familienzuwachs
Ein Umzug ohne jede Versetzung, nur weil die Familie gewachsen ist – auch dafür kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Voraussetzung ist, dass die bisherige Wohnung unzureichend geworden ist, weil die Zahl der beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder zugenommen hat.
Das Gesetz definiert „unzureichend“ mit einer klaren Rechenregel: Die Wohnung gilt als unzureichend, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede Person, die vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehört, nur ein Zimmer zugebilligt werden.
Konkret: Bei einer vierköpfigen Familie stehen rechnerisch vier Zimmer zu. Lebt sie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, ist die Differenz zwei – die Voraussetzung wäre erfüllt. Bei drei Zimmern nicht.
Begrenzt auf 25 Kilometer
In diesem und einem verwandten Fall werden höchstens die Beförderungsauslagen und Reisekosten erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären. Wer weiter zieht, trägt die Differenz selbst. Für einen Umzug innerhalb Berlins ist das in aller Regel unproblematisch.
Fall 04Umzug aus gesundheitlichen Gründen
Umzugskostenvergütung kann auch für eine Versetzung oder einen Wohnungswechsel wegen des Gesundheitszustands zugesagt werden – und zwar nicht nur bei der berechtigten Person selbst, sondern auch beim in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie bei den berücksichtigungsfähigen Kindern.
Ohne amtsärztliche Bescheinigung geht nichts
Die Notwendigkeit des Umzugs muss amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein. Ein Attest der Hausärztin genügt nicht. Klären Sie mit Ihrer Personalstelle, welche Stelle die Untersuchung durchführt und wie der Ablauf ist – und holen Sie die Bescheinigung ein, bevor Sie den Umzug beauftragen.
Auch hier gilt in bestimmten Konstellationen die 25-Kilometer-Begrenzung bei den erstattungsfähigen Beförderungsauslagen und Reisekosten. Lassen Sie sich den konkreten Leistungsumfang vorab schriftlich bestätigen.
Fall 05Die vorläufige Wohnung: zweimal umziehen, einmal erstattet
Ein sehr praktischer Fall: Am neuen Dienstort ist auf die Schnelle keine passende Wohnung zu finden, also bezieht man zunächst etwas Kleineres und zieht später in die endgültige Wohnung um. Zwei Umzüge – aber wird auch zweimal erstattet?
Das BUKG lässt das zu, allerdings unter einer strengen Bedingung: Die zuständige Behörde muss die Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt haben. Und: Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
Der Fehler, der hier gemacht wird
Fast immer derselbe: Man zieht in die Übergangswohnung, findet Monate später etwas Besseres und beantragt dann die Anerkennung rückwirkend. Das funktioniert nicht – die Anerkennung muss vorher vorliegen. Wenn Sie ahnen, dass die erste Wohnung nur eine Zwischenlösung ist, sagen Sie das Ihrer Personalstelle sofort und lassen Sie es schriftlich festhalten.
Für die Zeit dazwischen ist außerdem die Frage der Einlagerung zu klären: Wenn in der vorläufigen Wohnung nicht alles Platz hat, sollte die Notwendigkeit der Unterstellung ebenfalls vorab anerkannt werden.
Fall 06Räumung einer Bundeswohnung
Wird eine bundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes stehende Mietwohnung auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde im dienstlichen Interesse geräumt, kann dafür Umzugskostenvergütung zugesagt werden – auch ohne dass eine Versetzung vorliegt.
Relevant ist das etwa bei Sanierungen, Umnutzungen oder der Auflösung von Bundesbedienstetenwohnungen. Wenn Sie ein Räumungsverlangen erhalten, prüfen Sie deshalb immer zuerst, ob es „im dienstlichen Interesse“ erfolgt – und beantragen Sie in dem Fall die Zusage, bevor Sie eine neue Wohnung anmieten und beauftragen.
Auch hier greift die 25-Kilometer-Grenze
In diesen Fällen werden höchstens die Beförderungsauslagen und Reisekosten erstattet, die bei einem Umzug über 25 Kilometer entstanden wären. Wer den Anlass nutzt, um in eine andere Region zu ziehen, bekommt also nicht die volle Strecke ersetzt.
Fall 07Verzicht auf die Zusage – und was dafür kommt
Manchmal ist der Umzug schlicht nicht gewollt: Die Familie soll bleiben, die Kinder sollen die Schule behalten, der Partner den Job. Für diesen Fall gibt es eine Möglichkeit, die kaum kommuniziert wird.
Verzichtet die berechtigte Person unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und erfordern dienstliche Gründe den Umzug nicht, können für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten gewährt werden.
„Unwiderruflich“ heißt unwiderruflich
Der Verzicht lässt sich nicht zurücknehmen. Wer zwei Jahre später doch umziehen möchte, steht ohne Zusage da. Rechnen Sie deshalb beide Varianten durch, bevor Sie unterschreiben – und beziehen Sie ein, wie sich Ihre Familiensituation in den nächsten Jahren voraussichtlich entwickelt.
Verwandt damit ist das Trennungsgeld: Auch dort gilt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen kann, wenn längerfristig Trennungsgeld gewährt wird. Die Abwägung gehört in beiden Fällen vor die Antragstellung, nicht danach.
ÜbersichtAlle Sonderfälle auf einen Blick
| Fall | Besonderheit | Worauf achten |
|---|---|---|
| Einstellungsumzug | Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden innerhalb von zwei Jahren | Ausnahme beim Wechsel zu anderem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aktiv beantragen |
| Ende des Dienstverhältnisses | Kann-Zusage, nur unter bestimmten Voraussetzungen | Zwei-Jahres-Frist nach Dienstende; Zusage zwingend vorher; teils nur Beförderungsauslagen |
| Familienzuwachs | Wohnung muss um mindestens zwei Zimmer zu klein sein | Erstattung auf 25 km begrenzt |
| Gesundheitliche Gründe | Gilt auch für Partner und berücksichtigungsfähige Kinder | Amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung zwingend |
| Vorläufige Wohnung | Zwei Umzüge möglich | Anerkennung vorher einholen; nur einmal möglich |
| Räumung einer Bundeswohnung | Ohne Versetzung möglich | Muss im dienstlichen Interesse veranlasst sein; 25-km-Grenze |
| Verzicht auf die Zusage | Reisebeihilfen für Heimfahrten für längstens ein Jahr | Verzicht ist unwiderruflich |
Eine Regel gilt in allen Fällen
Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind anzurechnen, soweit für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach dem BUKG gewährt wird. Doppelt bekommt niemand etwas – und wer es verschweigt, riskiert eine Rückforderung.
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Muss ich Umzugskostenvergütung zurückzahlen, wenn ich kündige?
Möglicherweise ja. Eine für einen Einstellungsumzug gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden. Dasselbe gilt für einige weitere Zusagefälle. Beim unmittelbaren Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme zulassen – das müssen Sie aber beantragen.
Bekomme ich Umzugskostenvergütung, wenn ich in den Ruhestand gehe?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Umzugskostenvergütung kann für Umzüge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugesagt werden, wenn ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage durchgeführt wurde. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Dienstende stattfinden, und die Zusage muss zwingend vor dem Umzug vorliegen.
Wird der Umzug erstattet, wenn das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch endet?
Nicht, wenn das Dienstverhältnis zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde – dieser Fall ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Beendigung aus Disziplinargründen. Die Regelung zielt auf das reguläre Ausscheiden, nicht auf den Arbeitgeberwechsel.
Kann ich Umzugskostenvergütung bekommen, weil unsere Wohnung zu klein geworden ist?
Das ist als Kann-Regelung vorgesehen, wenn die Wohnung durch die Zunahme der beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend heißt konkret: Die Zimmerzahl bleibt um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurück, wobei pro Person der häuslichen Gemeinschaft ein Zimmer gerechnet wird. Die Erstattung ist auf die Kosten begrenzt, die bei 25 Kilometern Entfernung entstanden wären.
Was ist eine vorläufige Wohnung im Sinne des BUKG?
Eine Übergangswohnung am neuen Dienstort, die die zuständige Behörde vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Dann kann auch der spätere Umzug in die endgültige Wohnung berücksichtigt werden. Wichtig: Die Anerkennung muss vor dem Bezug vorliegen, rückwirkend geht sie nicht – und bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf nur eine Wohnung als vorläufige anerkannt werden.
Was passiert, wenn ich auf die Zusage verzichte?
Verzichten Sie unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und erfordern dienstliche Gründe den Umzug nicht, können für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten gewährt werden. Der Verzicht ist allerdings endgültig – wer später doch umziehen möchte, steht ohne Zusage da.
Werden Zuschüsse anderer Stellen angerechnet?
Ja. Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung anzurechnen, soweit für denselben Zweck Leistungen nach dem BUKG gewährt werden. Solche Zuwendungen sollten Sie von sich aus angeben – nachträglich entdeckte Doppelleistungen führen zu Rückforderungen.
Fazit: Fragen kostet nichts, Nichtfragen schon
Die Sonderfälle des BUKG haben eines gemeinsam: Sie werden nicht von selbst geprüft. Niemand in der Personalstelle sagt Ihnen ungefragt, dass Ihr Umzug wegen des dritten Kindes berücksichtigungsfähig sein könnte oder dass die Übergangswohnung vorher anerkannt werden müsste.
Deshalb die einfachste Empfehlung dieses Beitrags: Wenn Sie im Bundesdienst stehen und aus irgendeinem Grund umziehen, fragen Sie vorher bei Ihrer Personalstelle nach, ob eine Zusage in Betracht kommt. Im schlechtesten Fall lautet die Antwort nein – dann haben Sie zehn Minuten verloren. Im besten Fall mehrere tausend Euro gewonnen.
Weiterlesen: Grundlagen, Zusage und Fristen, Auslandsumzug und Umzug mit Familie. Leistungen: BUKG-Umzüge und Bundeswehr-Umzug.
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