Umzugskostenvergütung nach dem BUKG: worauf es bei der Abrechnung ankommt

Umzugskostenvergütung nach dem BUKG: worauf es bei der Abrechnung ankommt

Wer als Bundesbeamtin, Richter im Bundesdienst oder Soldat dienstlich versetzt wird, muss den Umzug in der Regel nicht selbst bezahlen – aber die Erstattung läuft nach eigenen Regeln. Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Auslagen übernommen werden, was Sie belegen müssen und in welcher Reihenfolge etwas zu geschehen hat.

Zwei Dinge entscheiden dabei über Erfolg oder Ärger: die schriftliche Zusage vor dem Umzug und Kostenangebote, die zur Abrechnung passen. Beides ist nachträglich nicht zu heilen. Die Umzugsfirma Junker ist seit 2012 in Berlin tätig und erstellt regelmäßig Angebote für BUKG-Umzüge – dieser Beitrag ordnet, was von wem beigetragen werden muss.

Umzugs-LKW der Umzugsfirma Junker bei einem dienstlich veranlassten Umzug in Berlin
Erst die Zusage, dann der Auftrag: Ohne wirksame Zusage der Umzugskostenvergütung besteht kein Anspruch.

Das Wichtigste in Kürze: Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung setzt ausnahmslos eine schriftlich erteilte, wirksame Zusage der zuständigen Dienststelle voraus (§ 2 Abs. 1 BUKG) – ohne Zusage kein Anspruch, auch wenn der Umzug offensichtlich dienstlich veranlasst war. Die Vergütung umfasst Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung, andere Auslagen und eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 5 BUKG). Für die Beförderungsauslagen sind Kostenangebote vorzulegen; erstattet werden die notwendigen Auslagen, in der Praxis orientiert an der günstigsten geeigneten Variante. Die Abrechnung ist fristgebunden (§ 2 Abs. 2 BUKG) – versäumte Fristen kosten den Anspruch. Und bei manchen Zusagen droht eine Rückzahlung, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden.

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Für wen das BUKG gilt

Das Bundesumzugskostengesetz regelt die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten. Für Beschäftigte der Länder und Kommunen gelten eigene Landesumzugskostengesetze, die dem BUKG oft ähneln, aber im Detail abweichen. Für Tarifbeschäftigte richtet sich die Frage nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen.

Praktische Folge: Klären Sie zuerst, welches Regelwerk für Sie gilt und welche Stelle zuständig ist. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich je Ressort und Dienstherr; Ihre Personalstelle oder die abrechnende Stelle nennt Ihnen den richtigen Ansprechpartner. Dieser Beitrag beschreibt die Bundesregelung.

Der Fehler, der den Anspruch kostet

Ohne wirksame Zusage gibt es keine Umzugskostenvergütung – unabhängig davon, wie eindeutig der dienstliche Anlass ist. Wer zuerst umzieht und dann beantragt, steht schlechter da als jemand, der wartet. Reihenfolge: Zusage erbitten, Zusage schriftlich erhalten, Angebote einholen, Auftrag erteilen, umziehen, fristgerecht abrechnen.

Was die Umzugskostenvergütung umfasst

§ 5 BUKG zählt die Bestandteile auf. Jeder hat eigene Voraussetzungen und eigene Nachweise:

§ 6 BUKG

Beförderungsauslagen

Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung. Das ist der Posten, für den Sie Angebote einer Spedition benötigen – und der größte Einzelbetrag.

§ 7 BUKG

Reisekosten

Reisekosten für die berechtigte Person und die Angehörigen, die mit umziehen, einschließlich der Fahrten im Zusammenhang mit dem Umzug.

§ 8 BUKG

Mietentschädigung

Für den Fall, dass die alte Wohnung noch bezahlt werden muss, obwohl sie nicht mehr genutzt wird – oder umgekehrt Miete für die neue Wohnung anfällt, bevor sie bezogen werden kann.

§ 9 BUKG

Andere Auslagen

Weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug, etwa im Bereich Wohnungssuche oder Unterricht der Kinder, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 10 BUKG

Pauschvergütung

Eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen – etwa Trinkgelder, kleinere Anschaffungen oder Ummeldungen. Sie wird ohne Einzelnachweis gezahlt, hängt aber von persönlichen Voraussetzungen ab.

§§ 13, 14 BUKG

Auslandsumzüge

Für Umzüge ins oder aus dem Ausland gelten Sondervorschriften und eine eigene Verordnung. Die Abwicklung unterscheidet sich deutlich vom Inlandsumzug.

Übersicht zur Orientierung, Stand Juli 2026. Bewusst ohne Beträge: Die Pauschvergütung und weitere Sätze werden regelmäßig angepasst. Die für Sie geltenden Werte nennt Ihre abrechnende Stelle.

Kostenangebote: der Punkt, an dem wir ins Spiel kommen

Für die Beförderungsauslagen müssen Sie belegen, welche Kosten entstehen. In der Praxis verlangen die abrechnenden Stellen dafür mehrere Angebote von Umzugsunternehmen und erstatten die notwendigen Auslagen – orientiert an der günstigsten geeigneten Variante, nicht automatisch am niedrigsten Preis.

Genau hier entstehen die meisten Probleme, und sie sind vermeidbar:

  • Angebote müssen vergleichbar sein. Drei Angebote mit unterschiedlichem Leistungsumfang sind keine Vergleichsgrundlage – die Stelle kann dann nicht beurteilen, was notwendig ist
  • Leistungen einzeln ausweisen: Transport, Material, Verpacken, De- und Remontage, Halteverbotszone, Möbellift, Einlagerung. Eine Gesamtsumme genügt der Abrechnung meist nicht
  • Notwendigkeit begründen: Wenn ein Möbellift oder eine Halteverbotszone erforderlich ist, gehört der Grund ins Angebot – etwa Etage ohne Aufzug oder fehlende Ladezone
  • Vollständiges Umzugsgut erfassen, damit die Menge nicht später abweicht
  • Angaben zur Person und zum Anlass so aufnehmen, wie es die Stelle verlangt – Aktenzeichen der Zusage gehört meist aufs Angebot
  • Eigene Leistungen nicht vergessen: Was Sie selbst übernehmen, sollte klar abgegrenzt sein
  • Was wir dafür liefern: ein nach Positionen aufgeschlüsseltes Angebot in der Form, die Ihre Stelle benötigt, mit nachvollziehbarer Begründung der einzelnen Leistungen. Auf Wunsch rechnen wir nach Bewilligung direkt mit der Stelle ab, sodass Sie nicht in Vorkasse treten müssen. Ob eine Direktabrechnung im Einzelfall möglich ist, hängt von den Vorgaben Ihrer Dienststelle ab – klären Sie das vorab.

    Die Reihenfolge, die funktioniert

    1. Zusage erbitten und abwarten

      Die Zusage kommt von der zuständigen Stelle und muss schriftlich vorliegen. Prüfen Sie, was genau zugesagt ist – der Umfang kann eingeschränkt sein, etwa auf bestimmte Auslagen oder auf eine Entfernungsgrenze.

    2. Vorgaben zur Angebotseinholung klären

      Wie viele Angebote werden verlangt, in welcher Form, bis wann? Diese Vorgaben unterscheiden sich; ein Anruf bei der abrechnenden Stelle erspart eine Nachforderung.

    3. Angebote einholen

      Mit identischem Leistungsumfang und identischen Angaben zum Umzugsgut. Nur so sind sie vergleichbar.

    4. Angebote einreichen und Freigabe abwarten

      Erst nach Freigabe den Auftrag erteilen. Wer vorher beauftragt, trägt das Risiko, dass eine Position nicht anerkannt wird.

    5. Umzug durchführen und dokumentieren

      Alle Belege sammeln: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fahrtnachweise, Miet- und Übergabeunterlagen. Was nicht belegt ist, wird nicht erstattet.

    6. Fristgerecht abrechnen

      Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nach Beendigung des Umzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 2 BUKG). Diese Frist ist der häufigste Grund, warum Ansprüche verfallen – notieren Sie sie am Tag des Umzugs.

    Belege, die regelmäßig fehlen

    Zahlungsnachweise. Eine Rechnung allein zeigt nicht, dass Sie bezahlt haben – bewahren Sie den Kontoauszug oder die Überweisungsbestätigung auf. Ebenfalls häufig vergessen: Nachweise über die Kündigung der alten Wohnung und über den Mietbeginn der neuen, die für eine Mietentschädigung gebraucht werden.

    Umzugshelfer der Umzugsfirma Junker trägt beschriftete Umzugskartons durch ein Berliner Treppenhaus
    Was notwendig war, muss erkennbar sein: Etage ohne Aufzug oder fehlende Ladezone gehören ins Angebot.

    Trennungsgeld statt Umzug

    Nicht jede Versetzung führt zum Umzug. Wer am neuen Dienstort zunächst nicht umzieht, kann unter den Voraussetzungen der Regelungen zum Trennungsgeld (§ 12 BUKG und Trennungsgeldverordnung) Leistungen für die doppelte Haushaltsführung und für Heimfahrten erhalten.

    MerkmalUmzugskostenvergütungTrennungsgeld
    GrundgedankeDer Haushalt zieht mit an den neuen DienstortDer Haushalt bleibt, es entsteht eine doppelte Belastung
    VoraussetzungWirksame Zusage der UmzugskostenvergütungEigene Voraussetzungen nach der Trennungsgeldverordnung
    LeistungenBeförderung, Reisekosten, Mietentschädigung, PauschvergütungLeistungen für Unterkunft, Verpflegung und Heimfahrten
    DauerEinmalige Abrechnung nach dem UmzugLaufend, mit eigenen Voraussetzungen und Grenzen
    Wechsel möglich?Ein späterer Umzug ist häufig möglich – die Voraussetzungen und Folgen für bereits bezogenes Trennungsgeld klärt die zuständige Stelle

    Gegenüberstellung zur Orientierung, ohne Beträge und ohne Fristen. Welche Leistung im Einzelfall in Betracht kommt und wie sich beides zueinander verhält, entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle.

    Rückzahlung: der Punkt, der spät auffällt

    Bei bestimmten Zusagen – insbesondere solchen aus persönlichem Anlass nach § 4 BUKG – ist die gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden. Ausnahmen sind möglich, etwa beim unmittelbaren Übertritt zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; darüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.

    Praktisch heißt das: Wenn ein Wechsel in die Privatwirtschaft absehbar ist, sollten Sie vor dem Umzug wissen, welche Zusage Sie haben und welche Bindung daran hängt. Das steht im Zusagebescheid – lesen Sie ihn vollständig, nicht nur den ersten Absatz.

    Weitere Fälle, die im Gesetz eigens geregelt sind:

    • Widerruf der Zusage aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben: Dann werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen und erstattungsfähigen Auslagen erstattet (§ 11 Abs. 3 BUKG). Bewahren Sie also auch Belege aus der Vorbereitungsphase auf.
    • Aufschub der Wirksamkeit: Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Zusage erst nach einer bestimmten Zeit wirksam wird. Prüfen Sie, ob Ihr Bescheid eine solche Regelung enthält.
    • Entfernungsgrenzen: In bestimmten Konstellationen sind Beförderungsauslagen und Reisekosten nur begrenzt erstattungsfähig. Auch das steht in der Zusage.
    • Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Auch dafür kann eine Zusage in Betracht kommen, mit eigenen Voraussetzungen und Zeitgrenzen.

    Was Sie am Umzug selbst beachten sollten

    Der Umzug läuft ab wie jeder andere – mit einer Ausnahme: Alles, was später abgerechnet wird, muss nachvollziehbar sein.

  • Leistungsumfang nicht spontan erweitern. Was am Umzugstag zusätzlich beauftragt wird, steht in keinem freigegebenen Angebot – klären Sie es vorher
  • Halteverbotszone nur beauftragen, wenn sie im Angebot steht und begründet ist – auf Wunsch beantragen wir sie: Halteverbotszone
  • Möbellift ebenso: Er ist häufig anerkennungsfähig, wenn Etage und Treppenhaus es erfordern – Möbellift
  • Zwischenlagerung vorab klären, wenn zwischen Auszug und Einzug Zeit liegt – Einlagerung
  • Ein- und Auspackservice sowie Montage einzeln ausweisen lassen – Ein- und Auspackservice, Montageservice
  • Umzugsmaterial gehört ebenfalls in die Aufstellung – Umzugsmaterial
  • Zusätzliche Transportversicherung prüfen: Die gesetzliche Haftung bemisst sich nach benötigtem Laderaum und deckt hochwertige Einzelstücke oft nicht ab. Ob eine Zusatzversicherung erstattungsfähig ist, klären Sie mit Ihrer Stelle
  • Übergabe beider Wohnungen dokumentieren: Zählerstände, Fotos, Protokolle – Sie brauchen sie ohnehin, teils auch für die Mietentschädigung
  • Wie ein Umzugstag praktisch abläuft, steht in unserem Beitrag Umzugstag planen. Für Soldatinnen und Soldaten haben wir eine eigene Seite: Bundeswehr-Umzug. Geht es dagegen um die Verlagerung einer ganzen Dienststelle, ist dieser Beitrag der richtige: Behördenumzug planen.

    So kommen Sie zum Angebot: Für ein Angebot, das zur Abrechnung passt, brauchen wir wenige Angaben:

    • beide Adressen mit Etage und Angabe, ob ein Aufzug vorhanden ist
    • Wohnungsgröße oder Zimmerzahl, gegebenenfalls eine Möbelliste
    • Sperriges wie Klavier, Tresor oder Aquarium
    • Wunschtermin, am besten mit Alternativen
    • welche Leistungen einbezogen werden sollen: Material, Verpacken, Montage, Einlagerung
    • welche Stelle abrechnet und welche Form sie verlangt
    • das Aktenzeichen Ihrer Zusage, falls es aufs Angebot soll
    • ob direkt mit der Stelle abgerechnet werden soll

    Die Umzugsfirma Junker ist seit 2012 in Berlin tätig, führt über 1.000 Umzüge im Jahr durch und kommt auf 4,9 von 5 Sternen aus mehr als 1.600 Bewertungen. Angebote für BUKG-Umzüge erstellen wir nach Positionen aufgeschlüsselt und in der Form, die Ihre Stelle benötigt – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.

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