Umzugskostenvergütung nach dem BUKG: worauf es bei der Abrechnung ankommt
Umzugskostenvergütung nach dem BUKG: worauf es bei der Abrechnung ankommt
Wer als Bundesbeamtin, Richter im Bundesdienst oder Soldat dienstlich versetzt wird, muss den Umzug in der Regel nicht selbst bezahlen – aber die Erstattung läuft nach eigenen Regeln. Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Auslagen übernommen werden, was Sie belegen müssen und in welcher Reihenfolge etwas zu geschehen hat.
Zwei Dinge entscheiden dabei über Erfolg oder Ärger: die schriftliche Zusage vor dem Umzug und Kostenangebote, die zur Abrechnung passen. Beides ist nachträglich nicht zu heilen. Die Umzugsfirma Junker ist seit 2012 in Berlin tätig und erstellt regelmäßig Angebote für BUKG-Umzüge – dieser Beitrag ordnet, was von wem beigetragen werden muss.

Das Wichtigste in Kürze: Ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung setzt ausnahmslos eine schriftlich erteilte, wirksame Zusage der zuständigen Dienststelle voraus (§ 2 Abs. 1 BUKG) – ohne Zusage kein Anspruch, auch wenn der Umzug offensichtlich dienstlich veranlasst war. Die Vergütung umfasst Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung, andere Auslagen und eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 5 BUKG). Für die Beförderungsauslagen sind Kostenangebote vorzulegen; erstattet werden die notwendigen Auslagen, in der Praxis orientiert an der günstigsten geeigneten Variante. Die Abrechnung ist fristgebunden (§ 2 Abs. 2 BUKG) – versäumte Fristen kosten den Anspruch. Und bei manchen Zusagen droht eine Rückzahlung, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Umzug aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden.
Für wen das BUKG gilt
Das Bundesumzugskostengesetz regelt die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten. Für Beschäftigte der Länder und Kommunen gelten eigene Landesumzugskostengesetze, die dem BUKG oft ähneln, aber im Detail abweichen. Für Tarifbeschäftigte richtet sich die Frage nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen.
Praktische Folge: Klären Sie zuerst, welches Regelwerk für Sie gilt und welche Stelle zuständig ist. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich je Ressort und Dienstherr; Ihre Personalstelle oder die abrechnende Stelle nennt Ihnen den richtigen Ansprechpartner. Dieser Beitrag beschreibt die Bundesregelung.
Der Fehler, der den Anspruch kostet
Ohne wirksame Zusage gibt es keine Umzugskostenvergütung – unabhängig davon, wie eindeutig der dienstliche Anlass ist. Wer zuerst umzieht und dann beantragt, steht schlechter da als jemand, der wartet. Reihenfolge: Zusage erbitten, Zusage schriftlich erhalten, Angebote einholen, Auftrag erteilen, umziehen, fristgerecht abrechnen.
Was die Umzugskostenvergütung umfasst
§ 5 BUKG zählt die Bestandteile auf. Jeder hat eigene Voraussetzungen und eigene Nachweise:
Beförderungsauslagen
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung. Das ist der Posten, für den Sie Angebote einer Spedition benötigen – und der größte Einzelbetrag.
Reisekosten
Reisekosten für die berechtigte Person und die Angehörigen, die mit umziehen, einschließlich der Fahrten im Zusammenhang mit dem Umzug.
Mietentschädigung
Für den Fall, dass die alte Wohnung noch bezahlt werden muss, obwohl sie nicht mehr genutzt wird – oder umgekehrt Miete für die neue Wohnung anfällt, bevor sie bezogen werden kann.
Andere Auslagen
Weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug, etwa im Bereich Wohnungssuche oder Unterricht der Kinder, jeweils unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Pauschvergütung
Eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen – etwa Trinkgelder, kleinere Anschaffungen oder Ummeldungen. Sie wird ohne Einzelnachweis gezahlt, hängt aber von persönlichen Voraussetzungen ab.
Auslandsumzüge
Für Umzüge ins oder aus dem Ausland gelten Sondervorschriften und eine eigene Verordnung. Die Abwicklung unterscheidet sich deutlich vom Inlandsumzug.
Übersicht zur Orientierung, Stand Juli 2026. Bewusst ohne Beträge: Die Pauschvergütung und weitere Sätze werden regelmäßig angepasst. Die für Sie geltenden Werte nennt Ihre abrechnende Stelle.
Kostenangebote: der Punkt, an dem wir ins Spiel kommen
Für die Beförderungsauslagen müssen Sie belegen, welche Kosten entstehen. In der Praxis verlangen die abrechnenden Stellen dafür mehrere Angebote von Umzugsunternehmen und erstatten die notwendigen Auslagen – orientiert an der günstigsten geeigneten Variante, nicht automatisch am niedrigsten Preis.
Genau hier entstehen die meisten Probleme, und sie sind vermeidbar:
Was wir dafür liefern: ein nach Positionen aufgeschlüsseltes Angebot in der Form, die Ihre Stelle benötigt, mit nachvollziehbarer Begründung der einzelnen Leistungen. Auf Wunsch rechnen wir nach Bewilligung direkt mit der Stelle ab, sodass Sie nicht in Vorkasse treten müssen. Ob eine Direktabrechnung im Einzelfall möglich ist, hängt von den Vorgaben Ihrer Dienststelle ab – klären Sie das vorab.
Die Reihenfolge, die funktioniert
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Zusage erbitten und abwarten
Die Zusage kommt von der zuständigen Stelle und muss schriftlich vorliegen. Prüfen Sie, was genau zugesagt ist – der Umfang kann eingeschränkt sein, etwa auf bestimmte Auslagen oder auf eine Entfernungsgrenze.
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Vorgaben zur Angebotseinholung klären
Wie viele Angebote werden verlangt, in welcher Form, bis wann? Diese Vorgaben unterscheiden sich; ein Anruf bei der abrechnenden Stelle erspart eine Nachforderung.
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Angebote einholen
Mit identischem Leistungsumfang und identischen Angaben zum Umzugsgut. Nur so sind sie vergleichbar.
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Angebote einreichen und Freigabe abwarten
Erst nach Freigabe den Auftrag erteilen. Wer vorher beauftragt, trägt das Risiko, dass eine Position nicht anerkannt wird.
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Umzug durchführen und dokumentieren
Alle Belege sammeln: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Fahrtnachweise, Miet- und Übergabeunterlagen. Was nicht belegt ist, wird nicht erstattet.
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Fristgerecht abrechnen
Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb der gesetzlichen Frist nach Beendigung des Umzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 2 BUKG). Diese Frist ist der häufigste Grund, warum Ansprüche verfallen – notieren Sie sie am Tag des Umzugs.
Belege, die regelmäßig fehlen
Zahlungsnachweise. Eine Rechnung allein zeigt nicht, dass Sie bezahlt haben – bewahren Sie den Kontoauszug oder die Überweisungsbestätigung auf. Ebenfalls häufig vergessen: Nachweise über die Kündigung der alten Wohnung und über den Mietbeginn der neuen, die für eine Mietentschädigung gebraucht werden.

Trennungsgeld statt Umzug
Nicht jede Versetzung führt zum Umzug. Wer am neuen Dienstort zunächst nicht umzieht, kann unter den Voraussetzungen der Regelungen zum Trennungsgeld (§ 12 BUKG und Trennungsgeldverordnung) Leistungen für die doppelte Haushaltsführung und für Heimfahrten erhalten.
| Merkmal | Umzugskostenvergütung | Trennungsgeld |
|---|---|---|
| Grundgedanke | Der Haushalt zieht mit an den neuen Dienstort | Der Haushalt bleibt, es entsteht eine doppelte Belastung |
| Voraussetzung | Wirksame Zusage der Umzugskostenvergütung | Eigene Voraussetzungen nach der Trennungsgeldverordnung |
| Leistungen | Beförderung, Reisekosten, Mietentschädigung, Pauschvergütung | Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Heimfahrten |
| Dauer | Einmalige Abrechnung nach dem Umzug | Laufend, mit eigenen Voraussetzungen und Grenzen |
| Wechsel möglich? | Ein späterer Umzug ist häufig möglich – die Voraussetzungen und Folgen für bereits bezogenes Trennungsgeld klärt die zuständige Stelle | |
Gegenüberstellung zur Orientierung, ohne Beträge und ohne Fristen. Welche Leistung im Einzelfall in Betracht kommt und wie sich beides zueinander verhält, entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle.
Rückzahlung: der Punkt, der spät auffällt
Bei bestimmten Zusagen – insbesondere solchen aus persönlichem Anlass nach § 4 BUKG – ist die gewährte Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen, wenn Sie vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst ausscheiden. Ausnahmen sind möglich, etwa beim unmittelbaren Übertritt zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; darüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
Praktisch heißt das: Wenn ein Wechsel in die Privatwirtschaft absehbar ist, sollten Sie vor dem Umzug wissen, welche Zusage Sie haben und welche Bindung daran hängt. Das steht im Zusagebescheid – lesen Sie ihn vollständig, nicht nur den ersten Absatz.
Weitere Fälle, die im Gesetz eigens geregelt sind:
- Widerruf der Zusage aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben: Dann werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen und erstattungsfähigen Auslagen erstattet (§ 11 Abs. 3 BUKG). Bewahren Sie also auch Belege aus der Vorbereitungsphase auf.
- Aufschub der Wirksamkeit: Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Zusage erst nach einer bestimmten Zeit wirksam wird. Prüfen Sie, ob Ihr Bescheid eine solche Regelung enthält.
- Entfernungsgrenzen: In bestimmten Konstellationen sind Beförderungsauslagen und Reisekosten nur begrenzt erstattungsfähig. Auch das steht in der Zusage.
- Umzug bei Beendigung des Dienstverhältnisses: Auch dafür kann eine Zusage in Betracht kommen, mit eigenen Voraussetzungen und Zeitgrenzen.
Was Sie am Umzug selbst beachten sollten
Der Umzug läuft ab wie jeder andere – mit einer Ausnahme: Alles, was später abgerechnet wird, muss nachvollziehbar sein.
Wie ein Umzugstag praktisch abläuft, steht in unserem Beitrag Umzugstag planen. Für Soldatinnen und Soldaten haben wir eine eigene Seite: Bundeswehr-Umzug. Geht es dagegen um die Verlagerung einer ganzen Dienststelle, ist dieser Beitrag der richtige: Behördenumzug planen.
So kommen Sie zum Angebot: Für ein Angebot, das zur Abrechnung passt, brauchen wir wenige Angaben:
- beide Adressen mit Etage und Angabe, ob ein Aufzug vorhanden ist
- Wohnungsgröße oder Zimmerzahl, gegebenenfalls eine Möbelliste
- Sperriges wie Klavier, Tresor oder Aquarium
- Wunschtermin, am besten mit Alternativen
- welche Leistungen einbezogen werden sollen: Material, Verpacken, Montage, Einlagerung
- welche Stelle abrechnet und welche Form sie verlangt
- das Aktenzeichen Ihrer Zusage, falls es aufs Angebot soll
- ob direkt mit der Stelle abgerechnet werden soll
Die Umzugsfirma Junker ist seit 2012 in Berlin tätig, führt über 1.000 Umzüge im Jahr durch und kommt auf 4,9 von 5 Sternen aus mehr als 1.600 Bewertungen. Angebote für BUKG-Umzüge erstellen wir nach Positionen aufgeschlüsselt und in der Form, die Ihre Stelle benötigt – in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Rechtsstand Juli 2026 wieder. Die Darstellung beruht auf dem Bundesumzugskostengesetz und beschreibt es in Grundzügen; sie ist unvollständig und vereinfacht. Der Beitrag enthält bewusst keine Beträge, weil die Pauschvergütung und weitere Sätze regelmäßig angepasst werden, und bewusst keine Angaben zu Zuständigkeiten, die sich je Ressort und Dienstherr unterscheiden.
Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt sie nicht. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall ein Anspruch besteht, welche Fristen gelten, welche Nachweise verlangt werden und wie Zusage, Trennungsgeld und Rückzahlungspflichten zueinander stehen, entscheidet ausschließlich die für Sie zuständige Stelle auf Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften; aus diesem Beitrag lassen sich keine Ansprüche ableiten. Für Beschäftigte der Länder und Kommunen sowie für Tarifbeschäftigte gelten andere Regelungen. Wenden Sie sich für Ihren Fall an Ihre Personalstelle, die abrechnende Stelle oder eine rechtskundige Vertretung. Maßgeblich für Leistungsumfang und Konditionen unserer Leistungen sind ausschließlich das individuell erstellte Angebot sowie die bei Vertragsschluss gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; eine Zusage über die Erstattungsfähigkeit einzelner Positionen können wir nicht geben. Angaben zu Bewertungen beziehen sich auf den Stand der Veröffentlichung.

