BUKG-Umzug: Umzugskostenvergütung richtig beantragen und abrechnen
BUKG-Umzug: Umzugskostenvergütung richtig beantragen und abrechnen
Ohne schriftliche Zusage kein Anspruch, und nach einem Jahr ist der Anspruch endgültig weg. Was Bundesbedienstete, Soldatinnen und Soldaten sowie Richterinnen und Richter im Bundesdienst wissen müssen.
- Seit 2012 in Berlin
- 10.000+ Umzüge
- Behördenkonforme Kostenvoranschläge
- Festangestellte Mitarbeiter
- Deutschland- und europaweit
Kurz beantwortet
Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) regelt die Erstattung dienstlich veranlasster Umzüge von Bundesbeamten, Richterinnen und Richtern im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten. Zwei Punkte entscheiden über den Anspruch: Erstens braucht es eine schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung – ohne sie besteht kein Anspruch. Zweitens gilt nach dem Umzug eine Ausschlussfrist von einem Jahr für den Antrag auf Abrechnung, bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Diese Frist ist absolut: Sie kann nicht verlängert werden, und eine Wiedereinsetzung gibt es nicht.
Inhaltsverzeichnis
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft Ihrer Personalstelle. Verbindlich sind allein das Gesetz in seiner aktuellen Fassung und die Auskunft Ihrer Beschäftigungsbehörde beziehungsweise der zuständigen Abrechnungsstelle. Pauschbeträge werden regelmäßig angepasst – erfragen Sie die aktuellen Werte immer dort.
Kapitel 01Für wen das BUKG gilt – und für wen nicht
Das Bundesumzugskostengesetz gilt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten. Es greift bei dienstlich veranlassten Umzügen – etwa infolge einer Versetzung, Abordnung, Kommandierung, Zuweisung oder Einstellung.
Der wichtigste Irrtum: Bund ist nicht gleich Land
Das BUKG gilt nicht automatisch für Landes- und Kommunalbedienstete. Wer bei der Polizei Berlin, an einer Landesschule oder in einer Bezirksverwaltung arbeitet, fällt unter das jeweilige Landesumzugskostengesetz oder entsprechende landesrechtliche Regelungen. Die Systematik ähnelt sich – Zusage vorab, Erstattung nach Beendigung, Ausschlussfrist –, die Details und Beträge unterscheiden sich aber. Klären Sie zuerst, welches Recht auf Sie anwendbar ist. Für Tarifbeschäftigte gelten wiederum eigene Regelungen.
Für die Umzugsfirma macht das keinen Unterschied im Transport, aber einen im Papier: Der Kostenvoranschlag muss zu dem Regelwerk passen, nach dem Ihre Stelle abrechnet.
Kapitel 02Die Zusage: Voraussetzung Nummer eins
Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der Maßnahme erteilt werden, die den Umzug veranlasst – also zusammen mit der Versetzungsverfügung oder Dienstanordnung.
Ohne Zusage bleibt der Umzug rechtlich ein privater Umzug. Wer vorher loszieht, weil es organisatorisch besser passt, riskiert, den gesamten Betrag selbst zu tragen – auch dann, wenn der Umzug unbestreitbar dienstlich veranlasst war.
Zwei Arten von Zusagen
Muss-Zusage
Bei bestimmten Maßnahmen, insbesondere der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort, ist die Zusage zu erteilen. Der Anspruch entsteht dann regelmäßig.
Kann-Zusage
Bei Einstellung, Abordnung, Kommandierung oder vorübergehender Zuteilung liegt die Zusage im Ermessen. Hier lohnt es sich, frühzeitig und begründet nachzufragen.
Zwei Fristen, die an der Zusage hängen
Nach Wirksamwerden der Zusage muss der Umzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren stattfinden, sonst entfällt die Vergütung. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. Umgekehrt kann eine Zusage unter bestimmten Voraussetzungen auch widerrufen werden – heben Sie deshalb jede Korrespondenz dazu auf.
Kapitel 03Der Ablauf Schritt für Schritt
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Versetzungsverfügung oder Dienstanordnung abwarten
Ohne die zugrunde liegende Maßnahme gibt es keine Grundlage für eine Zusage. Prüfen Sie, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung bereits enthalten ist – häufig steht sie im selben Schreiben.
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Zusage der Umzugskostenvergütung einholen
Falls sie nicht mitgeliefert wurde: schriftlich bei der Personalstelle beantragen und die schriftliche oder elektronische Zusage abwarten. Erst danach etwas beauftragen.
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Kostenvoranschläge einholen
In der Regel werden mehrere Angebote verlangt, damit die Behörde die Wirtschaftlichkeit prüfen kann. Wie viele es genau sein müssen, sagt Ihnen Ihre Abrechnungsstelle – fragen Sie das ausdrücklich ab, statt es zu schätzen.
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Freigabe abwarten und beauftragen
Erst nach Freigabe beauftragen. Der Umzugstermin sollte zum Dienstantritt passen und Puffer für Wohnungsübergaben enthalten.
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Umzug durchführen und Belege sammeln
Originalrechnungen, Zahlungsnachweise, Fahrtnachweise, Meldebescheinigungen. Alles sofort digitalisieren – Belege gehen im Umzugstrubel häufiger verloren als sonst.
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Antrag auf Abrechnung fristgerecht stellen
Innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs, bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Details im nächsten Kapitel – das ist der Punkt, an dem die meisten Ansprüche scheitern.
Kapitel 04Was erstattet wird
Die Umzugskostenvergütung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Welche davon in Ihrem Fall greifen und in welcher Höhe, hängt von der Art der Maßnahme und Ihrer persönlichen Situation ab.
| Bestandteil | Was damit abgedeckt ist |
|---|---|
| Beförderungsauslagen | Transport des Umzugsguts einschließlich Verpackung, Ein- und Ausladen sowie Transportversicherung |
| Reisekosten | An- und Abreise der berechtigten Person und der zum Haushalt gehörenden Angehörigen |
| Mietentschädigung | Doppelte Mietbelastung in der Übergangszeit, wenn alte und neue Wohnung überschneidend zu zahlen sind |
| Andere Auslagen | Zum Beispiel Maklergebühren oder Mietvertragsauslagen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen |
| Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen | Pauschbetrag für Aufwendungen, die nicht einzeln nachgewiesen werden – Höhe wird regelmäßig angepasst |
| Umzugsbedingter Unterricht | Nachhilfe für Kinder, wenn der Schulwechsel zusätzlichen Unterricht erforderlich macht, bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze |
| Einlagerung | Zwischenlagerung, wenn die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist und die Notwendigkeit anerkannt wird |
Beträge stehen hier bewusst nicht
Die Pauschbeträge und Höchstgrenzen im BUKG werden regelmäßig angepasst. Jede Zahl, die Sie in einem Ratgeber lesen, kann veraltet sein. Die aktuellen Werte erhalten Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle oder – für Bundesbedienstete – beim Bundesverwaltungsamt.
Leistungen wie Möbellift, Halteverbotszone, Möbelmontage und Ein- und Auspackservice gehören in den Kostenvoranschlag, wenn sie erstattungsfähig sein sollen. Nachträglich hinzugefügte Positionen werden erfahrungsgemäß häufiger beanstandet. Siehe dazu Möbellift, Halteverbotszone, Montageservice und Ein- und Auspackservice.
Kapitel 05Die Fristen: hier scheitern die meisten Ansprüche
Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzugs gewährt und ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch bei der Beschäftigungsbehörde zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs. Bei Auslandsumzügen beträgt sie zwei Jahre.
„Ausschlussfrist“ heißt: keine zweite Chance
Diese Frist ist absolut. Sie kann nicht verlängert werden, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich – unabhängig davon, welche Gründe zur Verspätung geführt haben. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch endgültig, auch wenn alles andere korrekt war.
Ein Abschlagsantrag wahrt die Frist nicht
Das ist die Falle, die am häufigsten übersehen wird: Wer innerhalb des Jahres lediglich einen Abschlag auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung beantragt hat, hat die Ausschlussfrist damit nicht gewahrt. Es braucht den Antrag auf Abrechnung selbst. Abschläge lassen sich zusätzlich beantragen – sie ersetzen den Hauptantrag aber nicht.
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|---|---|
| Antrag auf Abrechnung, Inlandsumzug | 1 Jahr | Tag nach Beendigung des Umzugs |
| Antrag auf Abrechnung, Auslandsumzug | 2 Jahre | Tag nach Beendigung des Umzugs |
| Durchführung des Umzugs | 5 Jahre (ausnahmsweise verlängerbar) | Wirksamwerden der Zusage |
Praxistipp: Tragen Sie sich den Fristablauf am Tag des Umzugs in den Kalender ein – mit einer Erinnerung drei Monate vorher. Das klingt übervorsichtig, ist aber der einzige zuverlässige Schutz gegen einen Fehler, der nicht reparierbar ist.
Kapitel 06Trennungsgeld: wenn der Umzug (noch) nicht geht
Nicht jeder Dienstortwechsel führt sofort zum Umzug. Ist ein Umzug vorübergehend nicht möglich oder nicht zumutbar, kommt Trennungsgeld in Betracht – geregelt in der Trennungsgeldverordnung, die auf dem BUKG beruht. Es deckt Mehraufwendungen für die getrennte Haushaltsführung und Heimfahrten ab.
Wichtig ist das Verhältnis zur Umzugskostenvergütung: Beide Wege schließen einander nicht grundsätzlich aus, hängen aber zusammen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zusage der Umzugskostenvergütung sogar erlöschen, wenn stattdessen längerfristig Trennungsgeld gewährt wird – und lässt sich dann nicht erneut erteilen.
Deshalb sollten Sie die Entscheidung nicht nebenbei treffen. Lassen Sie sich von Ihrer Personalstelle beide Varianten durchrechnen, bevor Sie einen Antrag stellen.
Kapitel 07Einlagerung und Beiladung
Einlagerung
Ist die neue Dienstwohnung oder Unterkunft noch nicht bezugsfertig, lässt sich das Umzugsgut zwischenlagern. Die Kosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn die Notwendigkeit von der Dienstbehörde anerkannt wird – lassen Sie sich das vorher bestätigen, nicht im Nachhinein. Unsere Lagermöglichkeiten in Berlin: Einlagerung.
Beiladung
Bei kleinem Umzugsvolumen und langer Strecke kann eine Beiladung die wirtschaftlichere Variante sein: Ihr Umzugsgut fährt im freien Laderaum einer geplanten Tour mit. Weil die Behörde die Wirtschaftlichkeit prüft, ist das häufig sogar der Weg, der schneller freigegeben wird.
Beachten Sie dabei die Besonderheit dieses Modells: Statt eines festen Liefertermins gibt es ein Zeitfenster von mehreren Tagen. Das muss zum Dienstantritt passen. Mehr dazu im Ratgeber Beiladung beim Umzug.
Rückumzug
Auch der Rückumzug nach Ende einer befristeten Verwendung oder eines Auslandseinsatzes kann erstattungsfähig sein. Die Voraussetzungen und Fristen unterscheiden sich je nach zugrunde liegender Maßnahme – klären Sie das mit Ihrer Personalstelle, bevor Sie planen, und lassen Sie sich auch hier eine Zusage geben.
Kapitel 08Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
| Fehler | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Umzug vor der Zusage beauftragt | Kein Anspruch – die Kosten bleiben bei Ihnen | Erst die schriftliche oder elektronische Zusage abwarten, dann beauftragen |
| Ausschlussfrist versäumt | Anspruch endgültig verloren, keine Wiedereinsetzung | Frist am Umzugstag in den Kalender, Erinnerung drei Monate vorher |
| Nur Abschlag beantragt | Frist gilt trotzdem als versäumt | Immer den Antrag auf Abrechnung selbst stellen |
| Zu wenige Kostenvoranschläge | Wirtschaftlichkeitsprüfung scheitert, Rückfragen und Verzögerung | Anzahl vorab bei der Abrechnungsstelle erfragen |
| Private und dienstliche Posten vermischt | Kürzungen bei der Abrechnung | Getrennte Rechnungsstellung, private Zusatzleistungen separat beauftragen |
| Belege verloren | Positionen werden nicht anerkannt | Alles sofort scannen oder fotografieren, Originale gesammelt aufbewahren |
| Leistungen nachträglich ergänzt | Beanstandungen, weil nicht im freigegebenen Angebot enthalten | Möbellift, Halteverbotszone und Montage von Anfang an in den Kostenvoranschlag |
Es gibt keine „BUKG-Zertifizierung“ für Umzugsfirmen
Wenn ein Anbieter mit einem BUKG-Zertifikat oder einer amtlichen Zulassung wirbt, ist Vorsicht angebracht – ein solches Siegel existiert nicht. Was es gibt, ist Erfahrung mit dem Verfahren: behördenkonforme Kostenvoranschläge, positionsgenaue Rechnungen und die Bereitschaft, direkt mit der Abrechnungsstelle zu kommunizieren. Danach sollten Sie fragen, nicht nach einem Siegel.
Kapitel 09Was die Umzugsfirma beitragen kann
Der Transport ist bei einem BUKG-Umzug selten das Problem. Das Problem ist die Form der Unterlagen. Darauf sind wir eingerichtet:
- Kostenvoranschlag in behördenkonformer Form – positionsgenau aufgeschlüsselt statt pauschal, damit die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchläuft
- Alle Nebenleistungen im Angebot: Möbellift, Halteverbotszone, De- und Remontage, Ein- und Auspackservice, Einlagerung
- Transportinventar und Beiladeliste für die Dokumentation
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Positionen, damit dienstliche und private Anteile sauber trennbar sind
- Direkte Kommunikation mit der Abrechnungsstelle auf Wunsch, damit Sie nicht zwischen zwei Parteien vermitteln
- Termintreue Durchführung passend zum Dienstantritt
Für Soldatinnen und Soldaten finden Sie die spezifischen Informationen unter Bundeswehr-Umzug, alle Leistungen rund um dienstlich veranlasste Umzüge unter BUKG-Umzüge.
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Positionsgenau aufgeschlüsselt, mit allen Nebenleistungen, direkt einreichbar bei Ihrer Abrechnungsstelle.
Kostenvoranschlag anfordern 030 588 48 200Kapitel 10Häufige Fragen zum BUKG-Umzug
Was ist die Umzugskostenvergütung nach dem BUKG?
Die Umzugskostenvergütung ist die Erstattung der Kosten eines dienstlich veranlassten Umzugs. Sie umfasst unter anderem Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung, weitere Auslagen und eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Das BUKG gilt für Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten.
Gilt das BUKG auch für Landesbeamte?
Nein, nicht automatisch. Landes- und Kommunalbedienstete fallen unter das jeweilige Landesumzugskostenrecht. Die Systematik ist ähnlich – Zusage vorab, Erstattung nach dem Umzug, Ausschlussfrist –, Details und Beträge unterscheiden sich jedoch. Für Tarifbeschäftigte gelten wiederum eigene Regelungen. Klären Sie deshalb zuerst mit Ihrer Personalstelle, welches Recht auf Sie anwendbar ist.
Muss die Zusage vor dem Umzug vorliegen?
Ja. Voraussetzung für den Anspruch ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung. Sie soll gleichzeitig mit der Maßnahme erteilt werden, die den Umzug veranlasst. Wer ohne Zusage umzieht, trägt die Kosten in der Regel selbst – auch dann, wenn der Umzug dienstlich veranlasst war.
Welche Frist gilt für den Antrag auf Abrechnung?
Bei Inlandsumzügen eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs, bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs. Sie ist absolut: Eine Verlängerung ist nicht möglich, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nicht.
Reicht ein Antrag auf Abschlagszahlung, um die Frist zu wahren?
Nein. Wer innerhalb der Frist lediglich einen Abschlag auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung beantragt, hat die Ausschlussfrist damit nicht gewahrt. Es braucht den Antrag auf Abrechnung selbst. Abschläge können zusätzlich beantragt werden, ersetzen den Hauptantrag aber nicht.
Wie lange nach der Zusage muss der Umzug stattfinden?
Grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. Wird nicht innerhalb dieses Zeitraums umgezogen, wird keine Umzugskostenvergütung gewährt.
Wie viele Kostenvoranschläge muss ich einholen?
In der Regel mehrere, damit die Behörde die Wirtschaftlichkeit prüfen kann. Die genaue Anzahl legt Ihre Abrechnungsstelle fest – fragen Sie sie ausdrücklich ab, statt sich auf eine allgemeine Angabe zu verlassen. Die Angebote sollten positionsgenau aufgeschlüsselt sein und alle Nebenleistungen enthalten.
Wird eine Zwischenlagerung erstattet?
Grundsätzlich ja, wenn die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist und die Dienstbehörde die Notwendigkeit anerkennt. Lassen Sie sich diese Anerkennung vorab bestätigen und nicht erst im Rahmen der Abrechnung – nachträgliche Anträge werden häufiger beanstandet.
Gibt es zertifizierte BUKG-Umzugsfirmen?
Nein, eine amtliche BUKG-Zertifizierung für Umzugsunternehmen existiert nicht. Entscheidend ist Erfahrung mit dem Verfahren: behördenkonforme, positionsgenaue Kostenvoranschläge, saubere Trennung dienstlicher und privater Positionen auf der Rechnung sowie die Bereitschaft, direkt mit der Abrechnungsstelle zu kommunizieren.
Wie hoch sind die Pauschbeträge?
Die Pauschbeträge und Höchstgrenzen werden regelmäßig angepasst, weshalb hier bewusst keine Zahlen genannt werden. Die aktuellen Werte erhalten Sie bei Ihrer Abrechnungsstelle oder – für Bundesbedienstete – beim Bundesverwaltungsamt.
Fazit: zwei Termine entscheiden über alles
Ein BUKG-Umzug ist gut geregelt und fair – aber unbarmherzig bei Formfehlern. Zwei Zeitpunkte entscheiden: Die Zusage muss vor dem Umzug vorliegen, und der Antrag auf Abrechnung muss innerhalb eines Jahres nach dem Umzug gestellt sein (bei Auslandsumzügen zwei Jahre). Wer beides einhält, bekommt in der Regel, was ihm zusteht. Wer eines davon verpasst, verliert den Anspruch vollständig – ohne Möglichkeit zur Korrektur.
Alles Übrige – Belege sammeln, Positionen sauber trennen, alle Nebenleistungen ins Angebot – ist Sorgfalt, keine Kunst. Und den Teil können wir Ihnen weitgehend abnehmen.
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