Praxisumzug: Warum das Röntgengerät nach dem Umzug nicht einfach wieder angeht
Praxisumzug: Warum das Röntgengerät nach dem Umzug nicht einfach wieder angeht
Ein Standortwechsel gilt strahlenschutzrechtlich als wesentliche Änderung. Das heißt: Vor der Wiederinbetriebnahme muss ein behördlich bestimmter Sachverständiger prüfen – am neuen Standort. Wer diesen Termin nicht einplant, kann nach dem Umzug nicht röntgen.
- Seit 2012 in Berlin
- Abstimmung mit Ihren Fachdiensten
- Festangestelltes Personal
- Etappen und Wochenendtermine
- Angebot in 24 Stunden
Kurz beantwortet
Ein Röntgengerät darf nach einem Praxisumzug nicht ohne erneute Sachverständigenprüfung wieder in Betrieb gehen. Betreiber müssen eine Röntgeneinrichtung vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen lassen – und ein Standortwechsel ist eine prüfpflichtige wesentliche Änderung. Die Prüfung erfolgt am neuen Standort und muss vor der Wiederinbetriebnahme abgeschlossen sein. Rechnen Sie diesen Termin früh ein: Er bestimmt, ab wann Sie wieder röntgen können – nicht der Umzugstag. Für Medizinprodukte gelten zusätzlich die Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Inhaltsverzeichnis
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick aus Sicht eines Umzugsunternehmens und ersetzt keine Rechtsberatung und keine strahlenschutzfachliche Beratung. Verbindliche Auskünfte geben Ihre Aufsichtsbehörde, Ihr behördlich bestimmter Sachverständiger, Ihre Strahlenschutzbeauftragte und die Gerätehersteller. Prüfintervalle und Temperaturvorgaben nennen wir bewusst ohne feste Zahlen, weil sie je Gerät und Präparat abweichen.
Kapitel 01Drei Gerätegruppen unterscheiden
Der erste Schritt vor jedem Praxisumzug ist eine Liste – und zwar eine, die nach Prüfpflicht sortiert ist, nicht nach Raum oder Größe.
| Gruppe | Beispiele | Was den Zeitplan bestimmt |
|---|---|---|
| A – behördlich prüfpflichtig | Röntgeneinrichtungen, DVT, weitere Anwendungen ionisierender Strahlung | Sachverständigenprüfung am neuen Standort vor Wiederinbetriebnahme. Der längste Vorlauf – Termin früh vereinbaren |
| B – herstellergebunden | Behandlungseinheiten, Autoklaven, Laborgeräte, Analysegeräte, Ultraschall, EKG | Demontage und Wiederinbetriebnahme häufig durch Hersteller- oder Fachservice. Gewährleistung und Prüfstatus hängen daran |
| C – transportierbar | Mobiliar, Bildschirme, Drucker, Schränke, Wartezimmer, Verbrauchsmaterial | Übernehmen wir vollständig – Transport, Verpackung, Aufstellung, Montage |
Die Liste, die alles trägt
Erstellen Sie ein Inventar mit Gerät, Hersteller, Modell, Seriennummer, Baujahr und Prüfstatus – und markieren Sie je Position, wer demontiert und wer wieder in Betrieb nimmt. Diese Liste brauchen Sie viermal: für den Sachverständigen, für die Fachdienste, für uns und für die Aktualisierung Ihres Bestandsverzeichnisses.
Und tragen Sie in derselben Liste die Medienanforderungen ein: Starkstrom, Druckluft, Absaugung, Wasser, Abwasser, Netzwerk. Das ist die häufigste Ursache dafür, dass ein Gerät am neuen Standort steht, aber nicht läuft.
Kapitel 02Röntgen: der kritische Pfad
Hier entscheidet sich, ab wann Ihre Praxis wieder vollständig arbeiten kann – und der Umzugstag ist dabei nicht der bestimmende Termin.
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, muss sie vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen lassen (§§ 12, 19 StrlSchG, § 88 StrlSchV). Und ein Standortwechsel gilt als prüfpflichtige wesentliche Änderung.
Was daraus folgt
- Die Prüfung erfolgt am neuen Standort – sie kann nicht vorab in der alten Praxis erledigt werden
- Vor der Wiederinbetriebnahme, nicht danach. Bis zum Prüfbericht wird nicht geröntgt
- Sachverständigentermin früh vereinbaren. Er ist der Engpass, nicht das Fahrzeug
- Der Prüfbericht geht binnen vier Wochen an die Aufsichtsbehörde, Sie erhalten eine Kopie zur Ablage
- Änderung des Betriebes anzeigen – klären Sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde, was in welcher Form einzureichen ist
Der bauliche Strahlenschutz kommt vor dem Gerät
Bevor ein Röntgengerät am neuen Standort geprüft werden kann, muss der bauliche Strahlenschutz dort stimmen – Abschirmung von Wänden, Türen und Fenstern, Raumaufteilung, Zugang, Aufenthaltsbereiche. Das ist eine Bauleistung mit Vorlaufzeit, keine Umzugsleistung.
Praktische Reihenfolge: Strahlenschutznachweis und gegebenenfalls Umbauten am neuen Standort zuerst, dann Gerätetransport, dann Sachverständigenprüfung, dann Wiederinbetriebnahme. Wer die Reihenfolge umdreht, hat ein Gerät in einem Raum, in dem es nicht betrieben werden darf.
Lassen Sie sich früh von Ihrem Sachverständigen sagen, was am neuen Standort verlangt wird – das ist die Auskunft, die den gesamten Zeitplan bestimmt.
Zur Verlegungsgenehmigung des Vertragsarztsitzes, die noch vor allem anderen steht, siehe den Ratgeber Praxisumzug planen.
Kapitel 03Medizinprodukte und Betreiberpflichten
Neben dem Strahlenschutz gilt für aktive Medizinprodukte die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Ein Umzug berührt sie an mehreren Stellen.
- Bestandsverzeichnis aktualisieren: Es enthält unter anderem den betrieblichen Standort der Geräte. Nach dem Umzug ist es fortzuschreiben – nicht irgendwann, sondern als Teil der Umzugsnachbereitung
- Sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen haben eigene Fristen, die sich nach Herstellervorgaben und Produktkategorie richten. Prüfen Sie vor dem Umzug, welche Termine ohnehin anstehen – oft lässt sich eine fällige Kontrolle mit der Wiederinbetriebnahme verbinden und ein Anfahrtstermin sparen
- Betrieb nach Herstellervorgaben: Wenn der Hersteller Transport, Demontage oder Wiederinbetriebnahme vorschreibt oder Vorgaben zur Nivellierung und Kalibrierung macht, sind diese maßgeblich
- Medizinproduktebücher und Prüfnachweise mitnehmen und selbst transportieren – nicht im Umzugsgut. Sie gehören zur Dokumentation, die Sie im Prüfungsfall vorlegen müssen
- Einweisung des Personals am neuen Standort prüfen, wenn Geräte anders aufgestellt oder ergänzt werden
- Elektrische Sicherheit: Nach dem Transport und bei geänderter Anschlusssituation gehört die Prüfung in die Planung – klären Sie mit Ihrem Fachdienst, was fällig wird
Zwei Termine, die sich verbinden lassen
Wenn eine sicherheitstechnische Kontrolle innerhalb der nächsten Monate fällig wird, sprechen Sie mit Ihrem Fachdienst darüber, sie gemeinsam mit der Wiederinbetriebnahme zu erledigen. Dasselbe gilt für die wiederkehrende Sachverständigenprüfung im Strahlenschutz: Steht sie ohnehin an, ist der Umzug der passende Zeitpunkt. Das spart Anfahrten und einen zweiten Ausfalltag.
Kapitel 04Wer demontiert und wer transportiert
| Aufgabe | Wer |
|---|---|
| Demontage prüfpflichtiger und herstellergebundener Geräte | Hersteller- oder Fachservice |
| Transport zwischen den Standorten | Wir – mit Polsterung, Sicherung und Transportgestellen |
| Wiederinbetriebnahme, Nivellierung, Kalibrierung | Hersteller- oder Fachservice |
| Sachverständigenprüfung im Strahlenschutz | Behördlich bestimmter Sachverständiger |
| Praxissoftware, Server, Telematik | Ihr IT-Dienstleister |
| Mobiliar, Schränke, Wartezimmer, Verbrauchsmaterial | Wir – inklusive De- und Remontage |
| Aktenbestände | Wir – in verschließbaren Behältern, siehe Patientenakten und Schweigepflicht |
| Betäubungsmittel und Kühlgut | Sie selbst – siehe Kapitel 05 und 06 |
| Terminkoordination aller Beteiligten | Wir, auf Wunsch – damit die Übergänge passen |
Warum wir Geräte nicht selbst demontieren
Nicht aus Bescheidenheit, sondern weil daran Ihr Gewährleistungs- und Prüfstatus hängt. Schreibt ein Hersteller Demontage und Wiederinbetriebnahme vor, kann eine Demontage durch Dritte die Gewährleistung berühren – und bei prüfpflichtigen Geräten die Frage aufwerfen, ob der geprüfte Zustand noch besteht.
Ein Umzugsunternehmen, das Ihnen die Demontage einer Behandlungseinheit oder eines Röntgengeräts als Selbstverständlichkeit anbietet, hat entweder keinen Praxisumzug gemacht oder rechnet damit, dass es nicht auffällt. Wir benennen die Schnittstelle im Angebot und stimmen die Termine mit Ihren Fachdiensten ab.
Kapitel 05Kühlkette und Impfstoffe
Der Bereich, in dem beim Praxisumzug am schnellsten realer Schaden entsteht – und in dem die einfachste Lösung meist die beste ist.
- Bestand vorher abbauen: Bestellen Sie in den Wochen vor dem Umzug knapper, damit möglichst wenig Kühlgut mitmuss. Das ist der wirksamste Schritt überhaupt
- Kühlgut nicht im Umzugstransport. Impfstoffe und temperaturgeführte Präparate gehören nicht in ein Umzugsfahrzeug – sie reisen gesondert und begleitet
- Zwischenlagerung klären: Sprechen Sie mit Ihrer Apotheke oder Ihrem Lieferanten, ob Bestände über den Umzug hinweg dort verwahrt werden können. Häufig ist das die praktikabelste Lösung
- Temperatur dokumentieren: Wenn Kühlgut selbst transportiert wird, mit geeigneten Behältern und Temperaturaufzeichnung – ohne Nachweis ist die Kühlkette nicht belegbar
- Bei Unterbrechung nicht improvisieren: Ob ein Präparat nach einer Temperaturabweichung noch verwendbar ist, entscheidet die Fachinformation beziehungsweise der Hersteller. Fragen Sie nach, statt zu schätzen
- Kühlschrank zuletzt und zuerst: Am alten Standort als letztes Gerät ausschalten, am neuen als erstes anschließen und die Zieltemperatur erreichen lassen, bevor Kühlgut hineinkommt
- Temperaturüberwachung am neuen Standort vor dem ersten Einlagern prüfen – inklusive Alarmierung
Die Reihenfolge am Umzugstag
Kühlgeräte gehören zu den letzten Positionen beim Auszug und zu den ersten beim Einzug. Planen Sie den Stromanschluss am Zielort für den Kühlschrank vor allen anderen Geräten ein, und lassen Sie ihn mehrere Stunden vorlaufen. Wenn wir den Etappenplan erstellen, setzen wir das an – sagen Sie uns nur, welche Geräte betroffen sind.
Kapitel 06Betäubungsmittel
Nicht durch Dritte – ohne Ausnahme
Betäubungsmittel transportieren wir nicht. Sie unterliegen besonderen Anforderungen an Aufbewahrung, Sicherung und Nachweisführung, und sie gehören durchgehend in die Verantwortung der berechtigten Person. Planen Sie den Transport selbst ein und dokumentieren Sie ihn.
Praktisch heißt das: Bestand vor dem Umzug prüfen und reduzieren, Nachweisführung auf dem aktuellen Stand halten, den gesicherten Aufbewahrungsort am neuen Standort vor dem Umzug herrichten und die Anforderungen an dessen Sicherung mit Ihrer Aufsichtsbehörde oder Ihrer Kammer klären. Bei Unsicherheiten fragen Sie dort, nicht bei uns – das ist der ehrlichste Rat, den wir zu diesem Punkt geben können.
Kapitel 07Zahnarztpraxis und Labor
Behandlungseinheit
Fest mit Wasser, Abwasser, Druckluft und Strom verbunden. Demontage und Wiederinbetriebnahme über den Fachservice; die Medienanschlüsse am neuen Standort müssen vorher fertig sein.
Kompressor und Absauganlage
Meist im Technikraum, schwer und mit eigenen Anschlüssen. Aufstellort, Schallschutz und Kondensatabführung am neuen Standort früh klären.
Autoklav und Sterilisation
Der Aufbereitungsbereich muss funktionieren, bevor behandelt wird – er gehört an den Anfang der Wiederinbetriebnahme, nicht ans Ende.
Analyse- und Zentrifugengeräte
Empfindlich gegen Erschütterung, teils mit Kalibrierpflicht nach Transport. Herstellervorgaben prüfen und Prüftermine einplanen.
Glas, Proben, Chemikalien
Laborglas einzeln gepolstert, Proben und Chemikalien nach eigenen Vorgaben – Gefahrstoffe fahren nicht im Umzugstransport mit.
Tresor und Wertschutzschrank
Gewicht vorab ermitteln, Bodenbelastung am neuen Standort prüfen, Verankerung wiederherstellen – Details unter Tresortransport.
Der Aufbereitungsbereich zuerst
Bei allen Fachrichtungen gilt: Ohne funktionierende Aufbereitung wird nicht behandelt. Setzen Sie Sterilisation und Aufbereitungsraum deshalb an den Anfang der Wiederinbetriebnahme – vor Wartezimmer, vor Empfang, vor Bürotechnik. Das ist die Reihenfolge, die über den ersten Behandlungstag entscheidet.
Kapitel 08Der Zeitplan
-
6–12 Monate vorher
Genehmigungen und Strahlenschutz
Verlegung des Praxissitzes klären, bevor der Mietvertrag steht. Parallel den Sachverständigen fragen, was am neuen Standort für den baulichen Strahlenschutz verlangt wird.
-
4–6 Monate vorher
Geräteliste und Fachdienste
Inventar mit Prüfstatus und Medienanforderungen erstellen. Hersteller- und Fachservices anfragen, Termine für Demontage und Wiederinbetriebnahme reservieren.
-
3–4 Monate vorher
Sachverständigentermin fixieren
Für die Prüfung am neuen Standort. Dieser Termin bestimmt den ersten Röntgentag – legen Sie den Umzugstermin danach, nicht davor.
-
2–3 Monate vorher
Ausbau und Medienanschlüsse
Strahlenschutz, Starkstrom, Druckluft, Wasser, Abwasser, Netzwerk. Vorlaufzeiten lassen sich nicht beschleunigen.
-
4–6 Wochen vorher
Bestände abbauen
Kühlgut und Verbrauchsmaterial knapper bestellen, Betäubungsmittelbestand prüfen, Zwischenlagerung mit der Apotheke klären.
-
Umzugswochenende
Transport in der richtigen Reihenfolge
Kühlschrank am Zielort zuerst anschließen, Aufbereitungsbereich zuerst einrichten, Akten in den abschließbaren Raum, Technik nach Plan aufgestellt.
-
Vor der ersten Behandlung
Prüfungen abgeschlossen
Sachverständigenprüfung erledigt und Prüfbericht vorliegend, Geräte wieder in Betrieb genommen, Aufbereitung funktionsfähig, Bestandsverzeichnis aktualisiert.
Praxisumzug anfragen – mit Terminkoordination
Wir transportieren, verpacken und montieren – und stimmen die Termine mit Ihren Fachdiensten, dem Sachverständigen und Ihrem IT-Dienstleister ab, damit die Übergänge passen.
Angebot anfordern 030 588 48 200Häufige Fragen
Muss ein Röntgengerät nach dem Praxisumzug neu geprüft werden?
Ja. Betreiber müssen eine Röntgeneinrichtung vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und in Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen lassen – und ein Standortwechsel gilt als prüfpflichtige wesentliche Änderung. Die Prüfung erfolgt am neuen Standort und muss vor der Wiederinbetriebnahme abgeschlossen sein.
Wann kann ich nach dem Umzug wieder röntgen?
Sobald die Sachverständigenprüfung am neuen Standort abgeschlossen ist – nicht mit dem Umzugstag. Der Sachverständige übermittelt den Prüfbericht innerhalb von vier Wochen an die zuständige Aufsichtsbehörde, Sie erhalten eine Kopie zur Ablage. Vereinbaren Sie diesen Termin deshalb früh und legen Sie den Umzugstermin danach, nicht davor.
Was muss am neuen Standort vor dem Gerätetransport fertig sein?
Der bauliche Strahlenschutz: Abschirmung von Wänden, Türen und Fenstern, Raumaufteilung, Zugang und Aufenthaltsbereiche. Das ist eine Bauleistung mit Vorlaufzeit. Die sinnvolle Reihenfolge lautet: Strahlenschutznachweis und Umbauten zuerst, dann Gerätetransport, dann Sachverständigenprüfung, dann Wiederinbetriebnahme. Fragen Sie Ihren Sachverständigen früh, was verlangt wird.
Wer darf Medizingeräte demontieren?
Bei prüfpflichtigen und herstellergebundenen Geräten der Hersteller- oder Fachservice. Schreibt ein Hersteller Demontage und Wiederinbetriebnahme vor, kann eine Demontage durch Dritte die Gewährleistung berühren und bei prüfpflichtigen Geräten die Frage aufwerfen, ob der geprüfte Zustand noch besteht. Wir übernehmen den Transport dazwischen sowie Mobiliar, Bürotechnik und Aktenbestände.
Was ist mit dem Bestandsverzeichnis?
Es enthält unter anderem den betrieblichen Standort der Geräte und ist nach dem Umzug fortzuschreiben. Nehmen Sie das in die Umzugsnachbereitung auf. Prüfen Sie außerdem vor dem Umzug, welche sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen ohnehin anstehen – oft lässt sich eine fällige Kontrolle mit der Wiederinbetriebnahme verbinden und ein Anfahrtstermin sparen.
Wie werden Impfstoffe beim Praxisumzug behandelt?
Am besten, indem möglichst wenig davon mitmuss: Bestellen Sie in den Wochen vor dem Umzug knapper. Kühlgut gehört nicht in ein Umzugsfahrzeug, sondern reist gesondert und begleitet – oder wird über den Umzug hinweg bei Apotheke oder Lieferant verwahrt, was häufig die praktikabelste Lösung ist. Wird selbst transportiert, dann mit geeigneten Behältern und Temperaturaufzeichnung. Nach einer Temperaturabweichung entscheidet die Fachinformation über die Verwendbarkeit.
Transportieren Sie Betäubungsmittel?
Nein. Betäubungsmittel unterliegen besonderen Anforderungen an Aufbewahrung, Sicherung und Nachweisführung und bleiben durchgehend in der Verantwortung der berechtigten Person. Planen Sie den Transport selbst ein, halten Sie die Nachweisführung aktuell und richten Sie den gesicherten Aufbewahrungsort am neuen Standort vor dem Umzug her. Anforderungen klären Sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde oder Kammer.
Was sollte am neuen Standort zuerst funktionieren?
Der Kühlschrank und der Aufbereitungsbereich. Kühlgeräte gehören zu den ersten Anschlüssen und sollten mehrere Stunden vorlaufen, bevor Kühlgut hineinkommt. Und ohne funktionierende Sterilisation und Aufbereitung wird nicht behandelt – setzen Sie beides vor Wartezimmer, Empfang und Bürotechnik.
Fazit: Der Sachverständigentermin bestimmt den Zeitplan
Bei einem Praxisumzug mit Röntgeneinrichtung ist nicht der Umzugstag der entscheidende Termin, sondern die Sachverständigenprüfung am neuen Standort. Ein Standortwechsel gilt als wesentliche Änderung, und bis der Prüfbericht vorliegt, wird nicht geröntgt. Vereinbaren Sie diesen Termin früh und planen Sie den Umzug darum herum.
Davor liegt eine Bauleistung: der bauliche Strahlenschutz am neuen Standort. Und danach zwei Dinge, die den ersten Behandlungstag bestimmen: der Kühlschrank, der zuerst anzuschließen ist, und der Aufbereitungsbereich, der vor allem anderen funktionieren muss.
Unsere Leistungen: Praxisumzug, IT- und Technik-Transport, Montageservice, Einlagerung und Gewerbeumzug. Weiterlesen: Praxisumzug planen, Patientenakten und Schweigepflicht und Gewerbeumzug planen.
Kostenlose Besichtigung beider Objekte
Wir erfassen Geräte, Medienanforderungen und Zugangssituation – und benennen im Angebot, was in unseren Bereich fällt und was in den eines Fachdienstes.
Besichtigung vereinbaren Zur LeistungsseiteHinweis zu den Rechtsangaben
Die Angaben zu Strahlenschutz, Medizinprodukten, Kühlkette und Betäubungsmitteln dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung und keine strahlenschutzfachliche Beratung. Verbindlich sind die geltenden Vorschriften, die Auskunft Ihrer Aufsichtsbehörde, die Beurteilung Ihres behördlich bestimmten Sachverständigen und die Vorgaben der Gerätehersteller. Prüfintervalle und Temperaturvorgaben nennen wir bewusst ohne feste Zahlen, weil sie je Gerät und Präparat abweichen.

