BUKG-Umzüge: Ihr dienstlich veranlasster Umzug, sauber abgerechnet
BUKG-Umzüge: Ihr dienstlich veranlasster Umzug, sauber abgerechnet
Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Soldatinnen und Soldaten – mit behördenkonformem Kostenvoranschlag, positionsgenauer Rechnung und Abstimmung direkt mit Ihrer Abrechnungsstelle.
- Seit 2012 in Berlin
- 10.000+ Umzüge
- 4,9 ★ aus 1.600+ Bewertungen
- Festangestellte Mitarbeiter
- Angebot in 24 Stunden
Kurz erklärt
Ein BUKG-Umzug ist ein vom Dienstherrn veranlasster Umzug – etwa durch Versetzung, Dienststellenwechsel oder die Anordnung, eine Dienstwohnung zu beziehen. Das Bundesumzugskostengesetz regelt, welche Kosten dabei erstattet werden. Entscheidend ist eine Bedingung: Ohne schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem Umzug besteht kein Anspruch – auch dann nicht, wenn der Umzug unbestreitbar dienstlich veranlasst war.
Wer Anspruch hat
Nach § 1 BUKG anspruchsberechtigt sind:
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
Einschließlich der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen und Beamten.
Richterinnen und Richter
Im Bundesdienst tätige Richterinnen und Richter.
Soldatinnen und Soldaten
Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Details: Bundeswehr-Umzug.
Sonderfälle
In bestimmten Konstellationen können auch Hinterbliebene oder Versorgungsberechtigte anspruchsberechtigt sein.
Landesbedienstete fallen nicht unter das BUKG
Wer beim Land oder einer Kommune beschäftigt ist – in Berlin also etwa bei der Polizei, an einer Landesschule oder in einem Bezirksamt –, fällt unter das jeweilige Landesumzugskostenrecht. Die Systematik ähnelt sich, Details und Beträge unterscheiden sich. Wir erstellen Kostenvoranschläge für beide Fälle, brauchen dafür aber die Information, nach welchem Regelwerk Ihre Stelle abrechnet.
So läuft Ihr BUKG-Umzug ab
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Versetzungsverfügung oder Dienstanordnung
Die dienstliche Maßnahme ist die Grundlage. Prüfen Sie, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung bereits im selben Schreiben enthalten ist.
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Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 BUKG)
Schriftlich oder elektronisch. Sie soll gleichzeitig mit der veranlassenden Maßnahme erteilt werden. Erst danach beauftragen – vorher besteht kein Anspruch.
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Kostenvoranschläge einholen
Wir kommen zur kostenlosen Besichtigung – vor Ort oder per Video – und erstellen ein positionsgenau aufgeschlüsseltes Angebot, das Ihre Abrechnungsstelle direkt prüfen kann.
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Freigabe abwarten und Termin fixieren
Nach der Freigabe legen wir den Umzugstermin passend zu Ihrem Dienstantritt fest – inklusive Halteverbotszonen an beiden Adressen.
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Umzug durchführen
Verpackung, Transport, De- und Remontage, auf Wunsch Ein- und Auspackservice, Möbellift und Einlagerung. Alles mit festangestelltem Personal und eigener Flotte.
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Abrechnung und Nachweise
Sie erhalten eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Positionen sowie das Transportinventar – die Unterlagen, die Ihre Abrechnungsstelle sehen will.
Behördenkonformer Kostenvoranschlag – innerhalb von 24 Stunden
Kostenlose Besichtigung vor Ort oder per Video. Positionsgenau aufgeschlüsselt und direkt einreichbar.
Kostenvoranschlag anfordern 030 588 48 200Welche Kosten übernommen werden
| Bestandteil | Was abgedeckt ist |
|---|---|
| Beförderungsauslagen (§ 6) | Transport des Umzugsguts vom bisherigen zum neuen Wohnort, einschließlich Verpackung und Versicherung |
| Reisekosten (§ 7) | Umzugsreise der berechtigten Person und der zum Haushalt gehörenden Angehörigen |
| Mietentschädigung (§ 8) | Doppelte Mietbelastung während der Übergangszeit |
| Andere Auslagen (§ 9) | Unter anderem Maklerkosten und umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht für Kinder |
| Pauschvergütung (§ 10) | Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen, die nicht einzeln nachgewiesen werden |
| Auslandsumzüge (§ 13, § 14) | Eigene Regelungen nach der Auslandsumzugskostenverordnung – siehe BUKG-Auslandsumzug |
Warum hier keine Beträge stehen
Die Pauschbeträge nach § 10 BUKG werden regelmäßig mit den Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Jede Zahl, die Sie in einem Ratgeber lesen, kann überholt sein. Die aktuell geltenden Werte nennt Ihnen Ihre Abrechnungsstelle – für Bundesbedienstete das Bundesverwaltungsamt.
Erstattet wird grundsätzlich nur angemessenes Umzugsgut. Nebenleistungen wie Halteverbotszone, Möbellift, Möbelmontage, Ein- und Auspackservice, Einlagerung und Beiladung gehören von Anfang an in den Kostenvoranschlag – nachträglich ergänzte Positionen werden erfahrungsgemäß häufiger beanstandet.
Was Sie von uns bekommen
- Positionsgenauer Kostenvoranschlag statt Pauschalpreis – damit die Wirtschaftlichkeitsprüfung durchläuft
- Alle Nebenleistungen im Angebot, nicht als spätere Nachträge
- Transportinventar als Nachweis für die Abrechnung
- Rechnung mit getrennten Positionen, damit dienstliche und private Anteile sauber trennbar sind
- Direkte Abstimmung mit Ihrer Abrechnungsstelle auf Wunsch
- Festangestellte Mitarbeiter und eigene Flotte – keine wechselnden Subunternehmer
- Termintreue Durchführung passend zu Ihrem Dienstantritt
- Deutschland- und europaweit, inklusive Zollabwicklung bei Auslandsumzügen
Die fünf Fehler, die Ansprüche kosten
- Ohne Zusage umgezogen: Kein Anspruch – unabhängig davon, wie eindeutig der Umzug dienstlich veranlasst war.
- Ausschlussfrist versäumt: Ein Jahr nach Beendigung des Umzugs im Inland, zwei Jahre bei Auslandsumzügen. Die Frist ist absolut und nicht verlängerbar.
- Nur einen Abschlag beantragt: Das wahrt die Frist nicht. Es braucht den Antrag auf Abrechnung selbst.
- Unvollständige Kostenaufstellung: Führt zu Kürzung oder Ablehnung einzelner Positionen.
- Private und dienstliche Posten vermischt: Beides gehört getrennt in Rechnung und Beleg.
Ausführlich mit allen Fristen und Formalien: Umzugskostenvergütung beantragen und abrechnen.
Häufige Fragen
Was ist ein BUKG-Umzug?
Ein vom Dienstherrn veranlasster Umzug, etwa durch Versetzung, Dienststellenwechsel oder die Anordnung, eine Dienstwohnung zu beziehen. Das Bundesumzugskostengesetz regelt, welche Kosten dabei erstattet werden. Privat veranlasste Umzüge fallen nicht darunter, auch wenn sie zeitlich mit einer Versetzung zusammenfallen.
Wer ist nach dem BUKG anspruchsberechtigt?
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte einschließlich der in den Bundesdienst abgeordneten, Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie Berufssoldaten und Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. In bestimmten Fällen können auch Hinterbliebene oder Versorgungsberechtigte anspruchsberechtigt sein. Landes- und Kommunalbedienstete fallen unter das jeweilige Landesumzugskostenrecht.
Muss die Zusage vor dem Umzug vorliegen?
Ja. Voraussetzung für den Anspruch ist die schriftliche oder elektronische Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 BUKG. Sie soll gleichzeitig mit der veranlassenden Maßnahme erteilt werden. Wer ohne Zusage beauftragt, trägt die Kosten in der Regel selbst.
Wie viele Kostenvoranschläge brauche ich?
In der Regel mehrere, damit die Behörde die Wirtschaftlichkeit prüfen kann. Die genaue Anzahl legt Ihre Abrechnungsstelle fest – fragen Sie das ausdrücklich ab. Wichtiger als die Anzahl ist die Qualität: Ein positionsgenau aufgeschlüsseltes Angebot mit allen Nebenleistungen wird schneller freigegeben als eine Pauschale.
Erstellen Sie behördenkonforme Kostenvoranschläge?
Ja. Sie erhalten ein positionsgenau aufgeschlüsseltes Angebot mit allen Nebenleistungen, das Ihre Abrechnungsstelle direkt prüfen kann, dazu ein Transportinventar und eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Positionen. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit Ihrer Abrechnungsstelle ab.
Führen Sie auch Umzüge ins Ausland durch?
Ja, europaweit inklusive Zollabwicklung. Für Auslandsumzüge gelten eigene Vorschriften nach § 13 und § 14 BUKG sowie der Auslandsumzugskostenverordnung, unter anderem eine längere Ausschlussfrist von zwei Jahren und zusätzliche Pauschalen. Details dazu im Ratgeber BUKG-Auslandsumzug.
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