Pflegeheim-Umzug: Wer zahlt was – und warum nicht die Pflegekasse

Ratgeber · Umzugsfirma Junker

Pflegeheim-Umzug: Wer zahlt was – und warum nicht die Pflegekasse

Die häufigste Annahme ist falsch: Für den Umzug ins Pflegeheim zahlt die Pflegekasse in der Regel nichts. Wer stattdessen in Betracht kommt, welche Reihenfolge über die Erstattung entscheidet – und der Zuständigkeitswechsel, der Wochen kostet.

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Team der Umzugsfirma Junker bei einem Pflegeheim-Umzug in Berlin

Kurz beantwortet

Die Pflegekasse zahlt den Umzug ins Pflegeheim grundsätzlich nicht. Ihre Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zielen darauf, die häusliche Pflege zu ermöglichen – ein Heimeinzug beendet sie. Wer bei Bedürftigkeit in Betracht kommt, ist der Sozialhilfeträger: Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten und Kaution können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden (§ 35a SGB XII). Entscheidend ist die Reihenfolge – und ein Punkt, den kaum jemand kennt: Mit der Heimaufnahme wechselt in der Verwaltungspraxis die zuständige Stelle im Sozialamt. Wer erst danach beantragt, landet bei einem anderen Sachgebiet und verliert Wochen.

Inhaltsverzeichnis
  1. Warum die Pflegekasse nicht zahlt
  2. Was der Sozialhilfeträger übernehmen kann
  3. Der Zuständigkeitswechsel
  4. Die vier Kostenblöcke
  5. Die Heimkosten selbst
  6. Müssen Kinder zahlen?
  7. Der Kostenvoranschlag fürs Amt
  8. Die richtige Reihenfolge
  9. FAQ – Häufige Fragen

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab, und die Verwaltungspraxis unterscheidet sich zwischen den Trägern. Verbindliche Auskünfte geben Ihr Sozialhilfeträger und Ihre Pflegekasse. Kostenlose Beratung bieten die Pflegestützpunkte, in Berlin flächendeckend vorhanden. Beträge nennen wir bewusst nicht, weil sie regelmäßig angepasst werden.

Kapitel 01Warum die Pflegekasse nicht zahlt

Dies ist die Frage, mit der fast jede Familie beginnt – und die Antwort überrascht regelmäßig.

Die Pflegeversicherung gewährt Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Deren Zweck ist ausdrücklich, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern beziehungsweise eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Typische Fälle sind ein barrierefreies Bad, Haltegriffe, eine Türverbreiterung oder ein Treppenlift.

Wann die Pflegekasse in Betracht kommt und wann nicht
SituationZuschuss möglich?
Umbau der eigenen Wohnung, damit häusliche Pflege möglich bleibt Ja, kommt in Betracht – Voraussetzungen und Höhe bei der Pflegekasse erfragen, Zusage vor Beginn
Umzug in eine andere Wohnung, die pflegegerechter ist Kann in Betracht kommen, wenn der Umzug erforderlich ist, um eine pflegegerechte Wohnsituation herzustellen – Einzelfall, vorher klären
Umzug ins Pflegeheim Grundsätzlich nein. Mit dem Heimeinzug endet die häusliche Pflege – der Zweck der Regelung greift nicht mehr
Möbel und Ausstattung für das Heimzimmer Nein, das ist keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Auflösung der aufgegebenen Wohnung Nein seitens der Pflegekasse – hier kommt der Sozialhilfeträger in Betracht

Was die Pflegekasse dafür übernimmt

Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Pflegekosten in der Einrichtung – nach Pflegegrad, mit einem pauschalen Leistungsbetrag. Sie übernimmt aber weder Unterkunft und Verpflegung noch Investitionskosten und auch nicht den Umzug dorthin. Die Höhe der Leistungsbeträge wird regelmäßig angepasst; fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem aktuellen Stand oder lassen Sie sich im Pflegestützpunkt beraten.

Kapitel 02Was der Sozialhilfeträger übernehmen kann

Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht, ist der Sozialhilfeträger der richtige Ansprechpartner – und zwar für zwei getrennte Dinge: die Heimkosten und den Umzug.

Für den Umzug gilt: Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden (§ 35a SGB XII). Kautionen und Genossenschaftsanteile sollen dabei als Darlehen erbracht werden.

Zwei Wörter entscheiden über alles: vorherige Zustimmung.

Was daraus folgt

  • Erst fragen, dann beauftragen. Wer den Umzug bestellt und danach den Antrag stellt, verliert den Anspruch häufig nicht wegen der Voraussetzungen, sondern wegen der fehlenden Zustimmung
  • Schriftlich beantragen und die Zustimmung schriftlich bestätigen lassen
  • Kostenvoranschläge beilegen – meist werden mehrere verlangt, mit einzeln ausgewiesenen Positionen
  • Erforderlichkeit begründen: Warum ist der Umzug notwendig? Bei einem Heimeinzug aus pflegerischen Gründen ist das gut darstellbar – ein Bescheid über den Pflegegrad oder ein ärztliches Attest hilft
Verpacktes Umzugsgut der Umzugsfirma Junker – Kostenvoranschlag für das Sozialamt

Was in der Verwaltungspraxis außerdem in Betracht kommt

Zu den Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten rechnen Sozialhilfeträger in ihren Weisungen häufig auch die doppelte Miete im Umzugsmonat und Renovierungskosten, soweit sie erforderlich und angemessen sind. Ob und in welchem Umfang das bei Ihrem Träger gilt, unterscheidet sich – fragen Sie ausdrücklich danach, statt es vorauszusetzen.

Ausführlich zum Verfahren, zur Zuständigkeit und zur Kaution als Darlehen: Umzug und Sozialamt.

Kapitel 03Der Zuständigkeitswechsel

Der Punkt, der Wochen kostet – und den kaum jemand kennt

In den Weisungen mehrerer Sozialhilfeträger findet sich derselbe Grundsatz: Mit dem Verlassen der Wohnung und der Aufnahme in ein Heim endet die Zuständigkeit der Stelle, die für Wohnungs- und Unterkunftsfragen zuständig ist. Anträge, die nach der Heimaufnahme gestellt werden, gehen an das Sachgebiet für Hilfen in Einrichtungen – und werden dorthin weitergeleitet.

Praktisch heißt das: Wer den Antrag auf Umzugskosten erst nach dem Einzug stellt, hat nicht nur das Problem der fehlenden vorherigen Zustimmung, sondern landet zusätzlich bei einer anderen Stelle, die den Fall erst übernehmen muss. Beides zusammen kostet Wochen.

Umgekehrt heißt es aber auch: Umzugskosten, die vor dem Umzug anfallen, sind in dieser Praxis Sache des abgebenden Trägers – also des Sozialamts, das für die bisherige Wohnung zuständig war. Fragen Sie deshalb dort, nicht am neuen Ort.

Diese Angaben beschreiben Verwaltungspraxis, kein Gesetz. Sie unterscheidet sich zwischen den Trägern – lassen Sie sich die Zuständigkeit im Einzelfall bestätigen.

  • Antrag stellen, sobald der Heimplatz absehbar ist – nicht erst, wenn er zugesagt ist, und schon gar nicht nach dem Einzug
  • Beim bisher zuständigen Sozialamt beginnen, also am Wohnort der aufgegebenen Wohnung
  • Aktenzeichen und Ansprechperson notieren und im Antrag auf die bevorstehende Heimaufnahme hinweisen
  • Alles schriftlich – telefonische Zusagen helfen später nicht

Kapitel 04Die vier Kostenblöcke

Ein Heimeinzug erzeugt nicht einen Kostenpunkt, sondern vier. Sie werden unterschiedlich behandelt, und deshalb lohnt es, sie getrennt zu betrachten.

Was anfällt und wer in Betracht kommt
BlockWas dazugehörtMöglicher Kostenträger
1. Umzug ins Heim Teilumzug der wenigen Möbel und persönlichen Dinge ins Zimmer Sozialhilfeträger bei Bedürftigkeit, mit vorheriger Zustimmung. Sonst selbst
2. Einlagerung Zwischenlagerung für alles, worüber noch nicht entschieden ist In der Regel selbst. Bei Bedürftigkeit im Einzelfall fragen
3. Wohnungsauflösung Räumung, Verwertung, Entsorgung, besenreine Übergabe In der Regel selbst. Bei Bedürftigkeit erfragen, ob es als erforderlicher Bedarf anerkannt wird
4. Doppelbelastung Miete plus Heimkosten während der Kündigungsfrist Beim Sozialhilfeträger erfragen – Übernahme für eine Übergangszeit kann in Betracht kommen

Wo sich real Geld sparen lässt

Erstens: Volumen. Beim Heimeinzug kommen nur wenige Stücke mit, und Bett und Kleiderschrank stellt meist die Einrichtung. Der Umzug selbst ist damit klein – teuer wird die Wohnungsauflösung. Wer früh aussortiert und verteilt, senkt genau diesen Block.

Zweitens: keine überflüssige Renovierung. Schönheitsreparatur-Klauseln können unwirksam sein. Lassen Sie den Mietvertrag prüfen, bevor jemand streicht – Details unter Wohnung kündigen.

Drittens: Einlagerung mit Enddatum. Sie ist der richtige Puffer für Entscheidungen unter Zeitdruck – aber ohne festes Ende läuft sie jahrelang und kostet mehr als der Inhalt wert ist.

Kapitel 05Die Heimkosten selbst

Der Heimplatz setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, und nur einer davon wird von der Pflegeversicherung getragen.

  • Pflegekosten: Hier beteiligt sich die Pflegeversicherung mit einem Leistungsbetrag nach Pflegegrad. Der verbleibende Teil ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, der für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch ist – unabhängig vom Pflegegrad
  • Unterkunft und Verpflegung: trägt die Bewohnerin oder der Bewohner selbst
  • Investitionskosten der Einrichtung: ebenfalls selbst zu tragen
  • Ausbildungsumlage, soweit sie erhoben wird
  • Zusatzleistungen wie Friseur, Fußpflege oder besondere Wünsche: gesondert

Wenn das eigene Einkommen nicht reicht

Dann kommt Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht. Der Antrag wird beim Sozialhilfeträger gestellt, und er sollte frühzeitig laufen – idealerweise parallel zur Suche nach dem Heimplatz. Geprüft werden Einkommen und Vermögen, wobei bestimmte Beträge geschützt sind.

Zur Höhe der Eigenanteile, Leistungsbeträge und Vermögensfreigrenzen nennen wir bewusst keine Zahlen – sie werden regelmäßig angepasst und unterscheiden sich je Einrichtung. Rechnen lassen Sie das mit dem Pflegestützpunkt, der Einrichtung oder einer Sozialberatung. Das ist kostenlos und dauert eine Stunde.

Kapitel 06Müssen Kinder zahlen?

Die Frage, die in fast jeder Familie gestellt wird – und bei der sich die Rechtslage 2020 deutlich geändert hat.

Die Einkommensgrenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz

Seit Anfang 2020 greift der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf Kinder pflegebedürftiger Eltern erst, wenn das Jahresbruttoeinkommen des jeweiligen Kindes über 100.000 Euro liegt. Unterhalb dieser Grenze wird grundsätzlich nicht auf Kinder zugegriffen, und es wird zunächst vermutet, dass das Einkommen darunter liegt.

Die Grenze gilt je Kind und bezieht sich auf das Einkommen, nicht auf das Vermögen. Bei mehreren Kindern wird jedes einzeln betrachtet. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch besteht, ist eine gesonderte Frage – kein Rechtsrat, lassen Sie sich beraten.

  • Nicht vorschnell zahlen: Manche Familien übernehmen Heimkosten freiwillig, obwohl Hilfe zur Pflege in Betracht käme. Prüfen lassen, bevor Sie einspringen
  • Auskunftsverlangen ernst nehmen, aber nicht ungeprüft beantworten – bei Unsicherheit erst beraten lassen
  • Schenkungen der letzten Jahre können eine Rolle spielen. Wenn Vermögen übertragen wurde, gehört das in die Beratung
  • Ehepartner werden anders behandelt als Kinder. Für sie gilt die Grenze nicht

Kapitel 07Der Kostenvoranschlag fürs Amt

Ein Angebot, das ein Amt nicht verwerten kann, verzögert das Verfahren – und das trifft Sie, nicht das Amt. Diese Angaben sollten drin stehen:

  • Vollständige Anschriften von Auszugs- und Einzugsadresse, mit Etage
  • Volumen in Kubikmetern und Anzahl der Kartons
  • Jede Leistung einzeln ausgewiesen: Transport, Verpackung, Material, De- und Remontage, Halteverbotszone, Entsorgung, Einlagerung. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung wird häufig zurückgewiesen
  • Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen
  • Gültigkeitsdauer des Angebots – Verfahren dauern, und ein abgelaufenes Angebot muss neu erstellt werden
  • Name der Einrichtung und Einzugstermin, wenn bekannt

Sagen Sie uns, für wen der Voranschlag ist

Wir erstellen ihn in der Form, die Ämter und Kassen benötigen – mit einzeln ausgewiesenen Positionen und Volumenangabe. Nennen Sie bei der Anfrage einfach die Stelle, dann stimmen Aufbau und Detailtiefe von Anfang an. Auf Wunsch rechnen wir nach Bewilligung direkt mit dem Träger ab, sodass Sie nicht vorfinanzieren müssen.

Kapitel 08Die richtige Reihenfolge

  1. Sobald ein Heimplatz absehbar ist Beim Sozialamt melden

    Nicht warten, bis der Platz zugesagt ist. Beim bisher zuständigen Sozialamt anfragen, Aktenzeichen notieren, auf die bevorstehende Heimaufnahme hinweisen.

  2. Parallel Hilfe zur Pflege beantragen

    Für die Heimkosten selbst. Beratung im Pflegestützpunkt nutzen, dort werden die Anträge routiniert ausgefüllt.

  3. Vor der Beauftragung Kostenvoranschläge einholen und einreichen

    Mit einzeln ausgewiesenen Positionen. Zustimmung schriftlich abwarten – das ist der Schritt, an dem die meisten Ansprüche verloren gehen.

  4. Nach der Zustimmung Umzug beauftragen

    Erst jetzt. Und erst kündigen, wenn der Heimplatz verbindlich zugesagt ist.

  5. Nach dem Einzug Wohnung in Ruhe auflösen

    Unterlagen zuerst sichern, Unentschiedenes einlagern, dann verteilen und verwerten. Die Kündigungsfrist gibt den Zeitrahmen.

Kostenvoranschlag für Sozialamt oder Pflegekasse

Positionsgenau, mit Volumenangabe, in der Form, die Ämter benötigen. Auf Wunsch mit Direktabrechnung nach Bewilligung.

Kostenvoranschlag anfordern 030 588 48 200

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse den Umzug ins Pflegeheim?

Grundsätzlich nein. Die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI zielen darauf, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder zu erleichtern – etwa durch ein barrierefreies Bad, Haltegriffe oder eine Türverbreiterung. Mit dem Einzug in ein Pflegeheim endet die häusliche Pflege, sodass der Zweck der Regelung nicht mehr greift. Die Pflegeversicherung beteiligt sich stattdessen an den Pflegekosten in der Einrichtung.

Wer übernimmt dann die Umzugskosten?

Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kommt der Sozialhilfeträger in Betracht: Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden (§ 35a SGB XII); Kautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Entscheidend sind die Worte „vorherige Zustimmung“ – der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt und bewilligt sein.

Was passiert, wenn ich erst nach dem Einzug einen Antrag stelle?

Dann haben Sie zwei Probleme. Erstens fehlt die vorherige Zustimmung, was den Anspruch häufig ausschließt. Zweitens endet in der Verwaltungspraxis mehrerer Träger mit der Heimaufnahme die Zuständigkeit der Stelle für Wohnungsfragen – der Antrag wird an das Sachgebiet für Hilfen in Einrichtungen weitergeleitet und muss dort neu übernommen werden. Beides zusammen kostet Wochen. Melden Sie sich deshalb, sobald ein Heimplatz absehbar ist.

Welches Sozialamt ist zuständig?

Für Umzugskosten, die vor dem Umzug anfallen, ist in der Verwaltungspraxis der abgebende Träger zuständig – also das Sozialamt am Ort der bisherigen Wohnung. Fragen Sie deshalb dort zuerst. Die Zuständigkeit unterscheidet sich zwischen den Trägern; lassen Sie sich das im Einzelfall bestätigen und notieren Sie Aktenzeichen und Ansprechperson.

Wird auch die Wohnungsauflösung übernommen?

Das ist Einzelfallentscheidung und wird nicht automatisch übernommen. Fragen Sie ausdrücklich danach, ob die Räumung als erforderlicher Bedarf anerkannt wird, und legen Sie einen positionsgenauen Kostenvoranschlag bei. Dasselbe gilt für eine Einlagerung und für die Doppelbelastung aus Miete und Heimkosten während der Kündigungsfrist.

Müssen Kinder für das Pflegeheim zahlen?

Seit Anfang 2020 greift der Rückgriff auf Kinder pflegebedürftiger Eltern erst, wenn das Jahresbruttoeinkommen des jeweiligen Kindes über 100.000 Euro liegt; darunter wird grundsätzlich nicht zugegriffen und zunächst vermutet, dass das Einkommen unterhalb der Grenze liegt. Die Grenze gilt je Kind und bezieht sich auf das Einkommen. Zahlen Sie nicht vorschnell freiwillig, sondern lassen Sie prüfen, ob Hilfe zur Pflege in Betracht kommt.

Was muss im Kostenvoranschlag für das Amt stehen?

Vollständige Anschriften beider Adressen mit Etage, das Volumen in Kubikmetern, jede Leistung einzeln ausgewiesen – Transport, Verpackung, Material, Montage, Halteverbotszone, Entsorgung, Einlagerung –, die Umsatzsteuer gesondert und eine Gültigkeitsdauer. Eine Pauschale ohne Aufschlüsselung wird häufig zurückgewiesen. Nennen Sie uns die Stelle, für die der Voranschlag gedacht ist, dann stimmt der Aufbau von Anfang an.

Muss ich den Umzug vorfinanzieren?

Nicht zwingend. Nach der Bewilligung rechnen wir auf Wunsch direkt mit dem Träger ab, sodass Sie nicht in Vorlage treten müssen. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung vor der Beauftragung vorliegt – deshalb ist die Reihenfolge so wichtig: erst Antrag und Bewilligung, dann Auftrag.

Fazit: Melden, bevor der Platz zugesagt ist

Die Pflegekasse zahlt den Umzug ins Heim nicht – ihre Zuschüsse zielen auf die häusliche Pflege, die mit dem Einzug endet. Wer in Betracht kommt, ist der Sozialhilfeträger, und dort entscheidet ein Wort über alles: vorher.

Und der Punkt, der in keinem Ratgeber steht: Mit der Heimaufnahme wechselt die zuständige Stelle im Sozialamt. Wer danach beantragt, verliert Wochen. Melden Sie sich deshalb, sobald ein Heimplatz absehbar ist – nicht, wenn er zugesagt ist, und schon gar nicht nach dem Einzug.

Unsere Leistungen: Pflegeheim-Umzug, Pflegekassen-Umzug, Seniorenumzug, Wohnungsauflösung und Einlagerung. Weiterlesen: Was darf mit ins Zimmer?, Wohnung kündigen, Umzug und Sozialamt und Seniorenumzug planen.

Kostenlose Besichtigung – auch per Video

Wir erfassen das Volumen, erstellen den Voranschlag in der geforderten Form und rechnen nach Bewilligung direkt mit dem Träger ab.

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Umzugsfirma Junker

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Hinweis zu den Rechtsangaben

Die Angaben zu Leistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe, zu Zuständigkeiten und zur Einkommensgrenze dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Sozial- oder Pflegeberatung. Angaben zur Verwaltungspraxis beschreiben die Handhabung einzelner Träger, nicht die Gesetzeslage, und unterscheiden sich regional. Verbindliche Auskünfte geben Ihr Sozialhilfeträger und Ihre Pflegekasse; kostenlose Beratung bieten die Pflegestützpunkte. Beträge nennen wir nicht, weil sie regelmäßig angepasst werden.

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